Zum Inhalt

D.A.S. muss Schadenersatz bei MPC-Fonds decken

Der Rechtsschutzversicherer D.A.S. hatte die Deckung eines Schadenersatzprozesses gegen die TVP und CPM wegen "mangelnder Erfolgsaussichten" abgelehnt. Der VKI führte - im Auftrag des Sozialministeriums - einen Musterprozess. Das OLG Wien hat nun das Ersturteil bestätigt: Die Versicherung muss Deckung geben. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Versicherungsnehmer hatte bei der D.A.S. im Jahr 2001 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.

Im Jahr 2003 investierte der Versicherungsnehmer zum Zweck der Altersvorsorge in den MPC-Hollandimmobilienfonds 47. Die versprochenen Ausschüttungen wurden 2011 reduziert, im Jahr 2012 fielen diese aus und im Jahr 2014 forderte die TVP (= Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten) unter Androhung der Kommanditistenhaftung nach dt HGB 70% der Ausschüttungen zurück. Der Versicherungsnehmer ließ sich daraufhin von RA Dr. Schumacher beraten, erst dieser klärte den Versicherungsnehmer über das komplexe Anlagemodell auf. 

Der Versicherungsnehmer forderte daraufhin seine Rechtsschutzversicherung auf, für einen Prozess auf Schadenersatz gegen die TVP und die CPM Deckung zu geben.

Die D.A.S. lehnte zunächst aussergerichtlich die Deckung wegen "Verjährung" der Forderung ab. Im Laufe des Musterprozesses berief sich die beklagte D.A.S. noch darauf, dass das angestrebte Verfahren "mangelnde Erfolgsaussichten" aufweise und der Versicherungsnehmer überdies die Versicherung "arglistig über Tatsachen getäuscht" hätte.

Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten und führte um die Deckungspflicht der Versicherung einen Musterprozess. Dieser wurde in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren - nunmehr rechtskräftig - gewonnen.

Zum Vorwurf der "Arglist" des Versicherungsnehmers findet das OLG Wien deutliche Worte: "Aus den feststellungen kann auf einen Vorsatz des Klägers, die Beweislage zu Lasten der Beklagten zu manipulieren nicht im Entferntesten geschlossen werden.

Zu dem Einwand der "mangelnden Erfolgsaussichten" führt das Berufungsgericht aus, dass sich dieser Ablehnungsgrund an der Voraussetzung für Verfahrenhilfe (die Prozessführung darf da nicht "offenbar aussichtslos" sein) orientiert. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genüge, um eine Rechtsverfolgung als nicht offenbar aussichtlos erscheinen zu lassen. Im Deckungsprozess habe im Übrigen eine "Beweisaufnahme und Feststellungen zu im Primärprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben, weil dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist".

Verjährung beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Ersatzpflichtigem. Im konkreten Fall hat erst der Anwalt den Versicherungsnehmer über die falsche Beratung aufgeklärt. Der Hinweis der Versicherung, dass sich diese Fragen aus den vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Urkunden erklärt hätten, wird verworfen. Der Geschädigte darf nämlich grundsätzlich dem Rat und den Angaben seines beraters vertrauen und muss deswegen, solange keine Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis des Beraters über Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten bestanden, auch nicht als wahrscheinlich erachten, dass in schriftlichen Unterlagen Informationen enthalten sind, die von jenen abweichen, die er im Zuge des Beratungsgespräches erhalten hatte. Daher führe die Kenntnis von einer Reduzierung der Ausschüttungen nicht zum Beginn der Verjährung für Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über das Wesen der Ausschüttungen und der Rückzahlungspflicht.

OLG Wien 29.6.2016, 4 R 155/15s
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang