Der Versicherungsnehmer hatte bei der D.A.S. im Jahr 2001 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
Im Jahr 2003 investierte der Versicherungsnehmer zum Zweck der Altersvorsorge in den MPC-Hollandimmobilienfonds 47. Die versprochenen Ausschüttungen wurden 2011 reduziert, im Jahr 2012 fielen diese aus und im Jahr 2014 forderte die TVP (= Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten) unter Androhung der Kommanditistenhaftung nach dt HGB 70% der Ausschüttungen zurück. Der Versicherungsnehmer ließ sich daraufhin von RA Dr. Schumacher beraten, erst dieser klärte den Versicherungsnehmer über das komplexe Anlagemodell auf.
Der Versicherungsnehmer forderte daraufhin seine Rechtsschutzversicherung auf, für einen Prozess auf Schadenersatz gegen die TVP und die CPM Deckung zu geben.
Die D.A.S. lehnte zunächst aussergerichtlich die Deckung wegen "Verjährung" der Forderung ab. Im Laufe des Musterprozesses berief sich die beklagte D.A.S. noch darauf, dass das angestrebte Verfahren "mangelnde Erfolgsaussichten" aufweise und der Versicherungsnehmer überdies die Versicherung "arglistig über Tatsachen getäuscht" hätte.
Der VKI übernahm die Ausfallhaftung für Prozesskosten und führte um die Deckungspflicht der Versicherung einen Musterprozess. Dieser wurde in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren - nunmehr rechtskräftig - gewonnen.
Zum Vorwurf der "Arglist" des Versicherungsnehmers findet das OLG Wien deutliche Worte: "Aus den feststellungen kann auf einen Vorsatz des Klägers, die Beweislage zu Lasten der Beklagten zu manipulieren nicht im Entferntesten geschlossen werden.
Zu dem Einwand der "mangelnden Erfolgsaussichten" führt das Berufungsgericht aus, dass sich dieser Ablehnungsgrund an der Voraussetzung für Verfahrenhilfe (die Prozessführung darf da nicht "offenbar aussichtslos" sein) orientiert. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolges genüge, um eine Rechtsverfolgung als nicht offenbar aussichtlos erscheinen zu lassen. Im Deckungsprozess habe im Übrigen eine "Beweisaufnahme und Feststellungen zu im Primärprozess relevanten Tatfragen zu unterbleiben, weil dem Versicherer eine vorweggenommene Beweiswürdigung verwehrt ist".
Verjährung beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Ersatzpflichtigem. Im konkreten Fall hat erst der Anwalt den Versicherungsnehmer über die falsche Beratung aufgeklärt. Der Hinweis der Versicherung, dass sich diese Fragen aus den vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Urkunden erklärt hätten, wird verworfen. Der Geschädigte darf nämlich grundsätzlich dem Rat und den Angaben seines beraters vertrauen und muss deswegen, solange keine Anhaltspunkte für mangelnde Kenntnis des Beraters über Produkteigenschaften oder gar für unredliches Verhalten bestanden, auch nicht als wahrscheinlich erachten, dass in schriftlichen Unterlagen Informationen enthalten sind, die von jenen abweichen, die er im Zuge des Beratungsgespräches erhalten hatte. Daher führe die Kenntnis von einer Reduzierung der Ausschüttungen nicht zum Beginn der Verjährung für Schadenersatz wegen Nichtaufklärung über das Wesen der Ausschüttungen und der Rückzahlungspflicht.
OLG Wien 29.6.2016, 4 R 155/15s
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Klagevertreter: Dr. Sebastian Schumacher