Zum Inhalt

Das Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Mit 23.2.2011 tritt das neue Teilzeitnutzungsgesetz (BGBl I 2011/8) in Kraft. Es löst das bisher geltende TNG 1997 (BGBl 1997/32) ab und ist auf Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.

Das TNG wurde in Umsetzung der neuen Timesharing-RL 2008/122/EG erlassen. Die Richtlinienvorgaben wurden inhaltlich voll übernommen.

Nunmehr sind neben Teilnutzungsverträgen auch Nutzungsvergünstigungsverträge (zB "Reise-Rabatt-Clubs"), Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern erfasst. Neben Immobilien sind nun auch bewegliche Sachen, die als "Übernachtungsunterkünfte" dienen können erfasst. Das können etwa Wohnmobile und Wohnwägen, Hausboote oder Raumeinheiten von Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen sein.

Weiters fallen nun schon Nutzungsrechte dann in den Anwendungsbereich des TNG 2011, wenn sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Nach dem TNG 1997 waren die Rechte erst ab einer Vertragsdauer von drei Jahren erfasst.

Die umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten der Unternehmer wie auch das unbegründete 14-tägige Widerrufsrecht der Verbraucher bleiben unverändert.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

OLG Wien verurteilt Iglo wegen Shrinkflation

Im Auftrag des Sozialministeriums brachte der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen die Iglo Austria GmbH ein. Anlass war das Tiefkühlprodukt „Iglo Atlantik Lachs“, dessen Füllmenge im Februar 2023 von 250 Gramm auf 220 Gramm reduziert worden war, ohne dass dies für Verbraucher:innen klar erkennbar war.

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

OLG-Urteil: Gesetzwidrige Klauseln zur „Direktwerbung“ von Notino

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Notino Deutschland und Österreich GmbH, die unter www.notino.at einen Versandhandel betreibt. Grund für die Klage war unter anderem eine Klausel, nach der Kund:innen unzulässigerweise aktiv das Kästchen „Mit dieser Bestellung möchte ich keine Informationen zu Veranstaltungen, Neuigkeiten oder Gutscheine erhalten“, anklicken müssten, um keine Zusendungen zu erhalten.

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

OGH-Urteil: Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Amazon EU S.à.r.l. (Amazon) wegen verschiedener Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu „Amazon Prime“ geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte nun 6 von 8 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Unterlassungserklärung der Wizz Air Hungary Ltd.

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Wizz Air Hungary Ltd. wegen 6 Klauseln in den von ihr verwendeten Beförderungsbedingungen abgemahnt. Wizz Air Hungary Ltd.hat zu sämtlichen Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

OLG bestätigt: Nova Rock 2024 „Müllbeitrag“ ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Sozialministeriums die Nova Music Entertainment GmbH wegen Klauseln zur Verrechnung eines sogenannten „Müllpfandes“. Das OLG Wien beurteilte die diesbezüglichen Klauseln nun als gesetzwidrig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang