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Das Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Mit 23.2.2011 tritt das neue Teilzeitnutzungsgesetz (BGBl I 2011/8) in Kraft. Es löst das bisher geltende TNG 1997 (BGBl 1997/32) ab und ist auf Verträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, anzuwenden.

Das TNG wurde in Umsetzung der neuen Timesharing-RL 2008/122/EG erlassen. Die Richtlinienvorgaben wurden inhaltlich voll übernommen.

Nunmehr sind neben Teilnutzungsverträgen auch Nutzungsvergünstigungsverträge (zB "Reise-Rabatt-Clubs"), Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern erfasst. Neben Immobilien sind nun auch bewegliche Sachen, die als "Übernachtungsunterkünfte" dienen können erfasst. Das können etwa Wohnmobile und Wohnwägen, Hausboote oder Raumeinheiten von Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen sein.

Weiters fallen nun schon Nutzungsrechte dann in den Anwendungsbereich des TNG 2011, wenn sie eine Laufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen. Nach dem TNG 1997 waren die Rechte erst ab einer Vertragsdauer von drei Jahren erfasst.

Die umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten der Unternehmer wie auch das unbegründete 14-tägige Widerrufsrecht der Verbraucher bleiben unverändert.

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