Das Verbot ultra alterum tantum heißt, dass die Verzugszinsen nicht die Hauptforderung übersteigen dürfen. Diese Regelung kennt auch das österreichische Recht, wobei in § 1335 ABGB vorgesehen ist, dass ab Klagseinbringung weitere – die Hauptforderung – übersteigende Zinsen verrechnet werden dürfen. Der EuGH bestätigte nun, dass eine solche Regelung mit dem EU-Recht vereinbar ist.
EuGH 15.12.2016, C-256/15 (Nemec/Rupublika Slovenija)