Das LG ZRS Graz gab dem VKI in erster Instanz zur Gänze Recht und beurteilte alle eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig.
Als unzulässig wurde eine Klausel hinsichtlich Depotübertragungsgebühren beurteilt. Auch Klauseln die Entgeltregelungen über eine Erklärungsfiktion regeln sollten, wurden für gesetzwidrig erklärt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 17.05.2018).
LG ZRS Graz 15.05.2018, 34 Cg 25/17i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien
Depotübertragungsspesen iHv EUR 40,-- unzulässig
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die RLB Steiermark wegen unzulässiger Klauseln in den AGB.
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Unzulässige Depotübertragungsgebühr der RLB Stmk - 29.1.2019
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Urteil: Depotübertragungsspesen iHv EUR 40,-- unzulässig - 17.5.2018
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