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Deutsches Strafgericht stärkt Verbraucherrechte bei Kostenfallen im Internet

Das OLG Frankfurt hat mittels Beschluss Angebote mit versteckten Preisangaben als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft.

Die Internetabzocke sorgt seit Jahren immer wieder für Ärger und Unmut bei Konsumenten und Verbraucherschützern in Deutschland und Österreich. Für Betreiber von Seiten, bei denen bewusst die Kosten klein gedruckt und versteckt angeben werden, haben sich die kostenpflichtige Abo-Fallen durch ahnungslose und eingeschüchterte Konsumenten zu einem Millionengeschäft entwickelt. Jetzt hat das OLG Frankfurt klare Worte gefunden und Internet-Angebote mit versteckten Preisangaben als gewerbsmäßigen Betrug eingestuft. Damit wird der Druck auf die Fallenbetreiber verstärkt, drohen jetzt Haftstrafen von mindestens sechs Monaten.

In der Vergangenheit wurden viele Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaften mangels Täuschung der Kunden eingestellt, da Kunden die Möglichkeiten gehabt hätten, den Kostenhinweis im Kleingedruckten problemlos zu lesen. Das OLG Frankfurt sah dies anders, gab der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt - die die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht bekämpfte - Recht und sah im konkreten Fall den  hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betruges erfüllt.
 
Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeschuldigten vor, als Geschäftsführer eines britischen Unternehmes mit Zweigniederlassung in Deutschland kostenpflichtige Websites so betrieben und gestaltet zu haben, dass der Preishinweis und der Vertragsabschluss nicht deutlich erkennbar waren und Nutzer so zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet wurden. Gegenstand der Webseiten waren Routenplaner, Gedichte-Archive, Vorlagen-Archive, Grafik-Archive, Rezepte-Archive, Tattoo-Archive, Rätsel-Angebote, Hausaufgaben-Angebote, ein Gehaltsrechner und Informationsangebote. Sämtliche Seiten wiesen ein nahezu identisches Layout auf, auf die ahnungslose Besucher durch die versteckte Preisgestaltung hineingefallen waren. Oft wurden die Abos mit einem Gewinnspiel verknüpft. Die betriebenen Websites boten auch überwiegend Leistungen an, die im Internet in gleicher oder ähnlicher Weise unentgeltlich angeboten werden. Für die Nutzungsdauer von drei bis sechs Monaten wurde bis zu € 69,95 für das jeweilige Abo in Rechnung gestellt.

Das OLG Frankfurt sah nun den hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs erfüllt und begründete dies ausführlich in seine Beschlussfassung vom 17.12.2010.

Ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer dieser Websites muss nicht erwarten, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind. Vielmehr ist er gewohnt, im Internet zahlreiche kostenlose Dienstleistungs- und Downloadangebote zu öffnen, ohne den Grund für deren Unentgeltlichkeit zu kennen. Beim Surfen werden Informationen nur fragmentarsich wahrgenommen. Verbraucher richten auf der Suche nach einer Informationsbeschaffung ihr Augenmerk nicht zielorientiert auf kostenpflichtige Angeboten, sondern haben im Regelfall keinen Anlass, sich um eine gründliche und vollständige Wahrnehmung aller verfügbaren Informationen zu bemühen.

Und das OLG weiter: Die Angeschuldigten handelten wissentlich sowie in der Absicht von den getäuschten Nutzern die Abonnementbeträge ausgezaht zu bekommen. Das Hauptverfahren ist daher zu eröffnen, weil eine Verurteilung der Angeschuldigten hinreichend wahrscheinlich ist. Das OLG Frankfurt trug dem Landgericht nun auf, die Anklagen zu verhandeln.

Mit diesem Beschluss kommt Schwung im Kampf der Verbraucherschützer gegen Internetabzocker. Das Betreiben von Kostenfallen im Internet wird damit nicht nur zivil- und wettbewerbsrechtlich angreifbar sondern auch strafrechtlich relevant. Es bleibt abzuwarten, wie dieses vom Landgericht zu verhandelnde Hauptverfahren - das auch Signalwirkung für Österreich hat - entschieden werden wird.

Oberlandesgericht Franfurt am Main, 5/27 KLs 3330 Js 212484/07, 17.12.2010

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