Zum Inhalt

Dieselskandal: VW-Abschalteinrichtung verboten laut Generalanwältin des EuGH

Druck auf Automobilbranche steigt: Schummeldiesel und Thermofenster entsprechen nicht Typengenehmigung

Mitte September 2015 hatte VW eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda aus der Konstruktionsserie EA 189 mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware Abgastests manipuliert zu haben. Schadenersatzzahlungen an Betroffene wurden von VW damals in Europa verweigert.

Die Staatsanwaltschaft von Paris ermittelt gegen VW wegen arglistiger Täuschung. Sie hat den EuGH insb. mit der Auslegung der Begriffe "Emissionskontrollsystem" und "Abschalteinrichtung" sowie mit der Frage befasst, ob, eine solche Vorrichtung erlaubt ist.

Die Generalanwältin des EuGH, deren Schlussanträge zwar nicht bindend sind, an deren Inhalt sich der Gerichtshof bei seiner Entscheidung aber orientiert, kommt zu folgendem Ergebnis:

Art 5 Abs 2 der VO Nr. 715/2007 (welche Regelungen zur Typengenehmigung von Kfz enthält) verbietet  Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern.
Das von VW behauptete Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, sei keine zulässige Rechtfertigung und nicht "notwendig [...], um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten".

VW hatte die angebliche Rechtskonformität seiner Fahrzeuge auf die vorhandene Zulassung durch das KBA gestützt; die Generalanwältin kommt jedoch zu dem Schluss, dass die eingebaute Abschalteinrichtung von Anfang an verboten war und nie der Typengenehmigung entsprochen hat.

Aus der Feststellung der Generalanwältin, dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Emissionsgrenzen während ihres gesamten normalen Betriebs einhalten müssen, ergibt sich, dass auch das sogenannte "Thermofenster", wodurch die Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen gedrosselt wird, verboten ist.

Weiters stellt die Generalanwältin anhand eines technischen Gutachtens fest, dass das AGR-System die Motorleistung bei der Nutzung verschlechtere und seine Verschmutzung beschleunigen könne, wodurch Wartungsarbeiten "häufiger und kostspieliger" würden, was insbesondere jene Fahrzeughalter bestätigen, die von derartigen Nachteilen berichten.

Sollte der EuGH diese Einschätzung teilen, hätte dies weitreichende Folgen für die gesamte Automobilbranche, da ihnen für diese Verstöße Sanktionen drohen. Wann die endgültige Entscheidung ergeht, ist noch offen.

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-04/cp200052de.pdf

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang