Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, regelmäßig erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar. Das herausgebende Unternehmen anerkennt einen Gutschein dann als Zahlungsmittel, wenn der Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst wird. Ist auf dem Gutschein keine Frist angegeben, beträgt die Gültigkeitsdauer zur Einlösung 30 Jahre. Eine vertragliche Kürzung der Gültigkeitsdauer ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung durch den Unternehmer.
Wird über das Vermögen eines Unternehmens Konkursverfahren eröffnet, so stellt sich die Frage, was in diesem Fall mit einem noch gültigen Gutschein passiert. Auch bei Konkurs des Unternehmens verfällt ein Gutschein nicht. Allerdings darf das Unternehmen bei Insolvenz Warengutscheine nicht mehr annehmen. Der Besitzer eines Gutscheines hat nur mehr die Möglichkeit, seine Forderung im Konkursverfahren anzumelden, wobei man natürlich aufpassen muss, ob sich eine Forderungsanmeldung überhaupt lohnt. Es ist nämlich zu beachten, dass bei jeder Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 21,- anfällt. Bei einem Gutschein von zB € 100,- und einer Konkursquote von beispielsweise 10 Prozent würde man aus dem Konkurs nur € 10,- erhalten; in den meisten Fällen werden die Gerichtsgebühren vielfach höher sein als der zu erwartende Ersatzanspruch aus dem Konkurs.
Eine Anmeldung im Konkurs ist daher nur dann anzuraten, wenn es sich um einen höherwertigen Gutschein handelt.