Zum Inhalt

Don Gil etc.: Gutschein und Unternehmensinsolvenz

Wieder einmal wurde ein altbekanntes Problem akut: Was tun mit Gutscheinen bei Insolvenz des Unternehmens? Eine Zusammenfassung der Rechtslage.

Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, regelmäßig erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar. Das herausgebende Unternehmen anerkennt einen Gutschein dann als Zahlungsmittel, wenn der Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst wird. Ist auf dem Gutschein keine Frist angegeben,  beträgt die Gültigkeitsdauer zur Einlösung  30 Jahre. Eine vertragliche Kürzung der Gültigkeitsdauer ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung durch den Unternehmer.  

Wird über das Vermögen eines Unternehmens Konkursverfahren eröffnet, so stellt sich die Frage, was in diesem Fall mit einem noch gültigen Gutschein passiert. Auch bei Konkurs des Unternehmens verfällt ein Gutschein nicht. Allerdings darf das Unternehmen bei Insolvenz Warengutscheine nicht mehr annehmen. Der Besitzer eines Gutscheines hat nur mehr die Möglichkeit, seine Forderung im Konkursverfahren anzumelden, wobei man natürlich aufpassen muss, ob sich eine Forderungsanmeldung überhaupt lohnt. Es ist nämlich zu beachten, dass bei jeder Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 21,- anfällt. Bei einem Gutschein von zB € 100,- und einer Konkursquote von beispielsweise 10 Prozent würde man aus dem Konkurs nur € 10,- erhalten; in den meisten Fällen werden die Gerichtsgebühren vielfach höher sein als der zu erwartende Ersatzanspruch aus dem Konkurs.

Eine Anmeldung im Konkurs ist daher nur dann anzuraten, wenn es sich um einen höherwertigen Gutschein handelt.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang