Zum Inhalt

Don Gil etc.: Gutschein und Unternehmensinsolvenz

Wieder einmal wurde ein altbekanntes Problem akut: Was tun mit Gutscheinen bei Insolvenz des Unternehmens? Eine Zusammenfassung der Rechtslage.

Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, regelmäßig erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar. Das herausgebende Unternehmen anerkennt einen Gutschein dann als Zahlungsmittel, wenn der Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst wird. Ist auf dem Gutschein keine Frist angegeben,  beträgt die Gültigkeitsdauer zur Einlösung  30 Jahre. Eine vertragliche Kürzung der Gültigkeitsdauer ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung durch den Unternehmer.  

Wird über das Vermögen eines Unternehmens Konkursverfahren eröffnet, so stellt sich die Frage, was in diesem Fall mit einem noch gültigen Gutschein passiert. Auch bei Konkurs des Unternehmens verfällt ein Gutschein nicht. Allerdings darf das Unternehmen bei Insolvenz Warengutscheine nicht mehr annehmen. Der Besitzer eines Gutscheines hat nur mehr die Möglichkeit, seine Forderung im Konkursverfahren anzumelden, wobei man natürlich aufpassen muss, ob sich eine Forderungsanmeldung überhaupt lohnt. Es ist nämlich zu beachten, dass bei jeder Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 21,- anfällt. Bei einem Gutschein von zB € 100,- und einer Konkursquote von beispielsweise 10 Prozent würde man aus dem Konkurs nur € 10,- erhalten; in den meisten Fällen werden die Gerichtsgebühren vielfach höher sein als der zu erwartende Ersatzanspruch aus dem Konkurs.

Eine Anmeldung im Konkurs ist daher nur dann anzuraten, wenn es sich um einen höherwertigen Gutschein handelt.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

Ö-Ticket: OGH beurteilt Klauseln zur Servicegebühr zulässig

2023 der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des Sozialministeriums die CTS Eventim Austria GmbH, die das Ticketservice „Ö-Ticket“ betreibt, geklagt. Gegenstand des Verfahrens waren Klauseln in den Vertragsbedingungen von Ö-Ticket, darunter auch solche, die „Servicegebühren“ für den Kauf von Veranstaltungstickets und deren Rückerstattung regeln.

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Kostenpflichtige Hotline für Kund:innen unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums die PNEUS ONLINE TRADING C.V., die einen Online-Handel mit Autoreifen und Zubehör betreibt und ihre Leistungen über ihre Website www.reifen-pneus-online.at anbietet, weil diese unter der Nummer 0900 120 240 auch für Bestandskund:innen eine kostenpflichtige Kundendienstrufnummer als „Service Hotline“ anbot.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang