Zum Inhalt

Don Gil etc.: Gutschein und Unternehmensinsolvenz

Wieder einmal wurde ein altbekanntes Problem akut: Was tun mit Gutscheinen bei Insolvenz des Unternehmens? Eine Zusammenfassung der Rechtslage.

Ein Gutschein stellt eine Vorauszahlung des Kunden für eine noch nicht spezifizierte, regelmäßig erst zu erbringende Leistung des Unternehmens dar. Das herausgebende Unternehmen anerkennt einen Gutschein dann als Zahlungsmittel, wenn der Gutschein innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst wird. Ist auf dem Gutschein keine Frist angegeben,  beträgt die Gültigkeitsdauer zur Einlösung  30 Jahre. Eine vertragliche Kürzung der Gültigkeitsdauer ist grundsätzlich möglich, bedarf aber einer entsprechenden sachlichen Rechtfertigung durch den Unternehmer.  

Wird über das Vermögen eines Unternehmens Konkursverfahren eröffnet, so stellt sich die Frage, was in diesem Fall mit einem noch gültigen Gutschein passiert. Auch bei Konkurs des Unternehmens verfällt ein Gutschein nicht. Allerdings darf das Unternehmen bei Insolvenz Warengutscheine nicht mehr annehmen. Der Besitzer eines Gutscheines hat nur mehr die Möglichkeit, seine Forderung im Konkursverfahren anzumelden, wobei man natürlich aufpassen muss, ob sich eine Forderungsanmeldung überhaupt lohnt. Es ist nämlich zu beachten, dass bei jeder Forderungsanmeldung eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 21,- anfällt. Bei einem Gutschein von zB € 100,- und einer Konkursquote von beispielsweise 10 Prozent würde man aus dem Konkurs nur € 10,- erhalten; in den meisten Fällen werden die Gerichtsgebühren vielfach höher sein als der zu erwartende Ersatzanspruch aus dem Konkurs.

Eine Anmeldung im Konkurs ist daher nur dann anzuraten, wenn es sich um einen höherwertigen Gutschein handelt.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang