Der Konsument ersteigerte im September 2007 gegen Vorauskasse bei der Firma "ML-Agentur" zweimal fünf 100 Gramm Goldbarren, die dann nie geliefert wurden. Erst nach dem gescheiterten Kauf erfuhr der Kunde, dass eBay vorab in zahlreichen Mails, Telefonaten und Foren ausdrücklich vor dem Unternehmer gewarnt wurde. Dem Goldverkäufer ML-Agentur wurde sogar von eBay aufgrund der hohen Umsätze von monatlich rund € 400.000,-- das Vertrauenslogo "Platin-Powerseller" verliehen. EBay informierte damals Kunden auf der Homepage, dass "PowerSeller Verkäufer wären, die besonders professionell bei eBay handeln würden. Das herausragende Bewertungsprofil und die strengen Auflagen, die PowerSeller erfüllen müssen, können Käufer ein sicherers Gefühl geben." Laut Gabriele Richter aus der St.Pöltner Anwaltskanzlei Urbanek, Lind, Schmied, Reisch, die den geschädigten Kunden vertritt, ist der Händler im November 2007 in Konkurs gegangen.
Im Urteil stellte das Landesgerichtes St. Pölten fest, dass eBay aus dem mit Kunden geschlossenen Nutzungsvertrag verpflichtet gewesen wäre, die ML-Agentur trotz der guten Geschäfte, die eBay mit ihr machte, sorgfältig zu überprüfen und aufgrund der Verstöße gegen die eBay-Grundsätze und gegen die Power-Seller-Bestimmungen entsprechend zu sanktionieren. Dem Gericht lag eine lange Liste von verschiedenen Forenbeiträgen und Pressemitteilungen über Warnungen vor, die auch eBay 2007 bekannt gewesen waren. Weder die überlangen Lieferzeiten noch die leeren Versprechungen des Verkäufers über die Verfügbarkeit der Waren wurden von eBay damals beanstandet.
Das Gericht gab der Klage im vollen Umfang statt und führte dazu auch aus:
"Die Beklagte haftet daher aufgrund einer an bedingten Vorsatz grenzenden grob fahrlässigen Verletzung von vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten aus ihrem Nutzungsvertrag mit dem Kläger (…) für den gesamten eingetretenen Schaden".
Laut "falle-internet.de" dürfte es in Deutschland ähnlich gelagerte Fälle geben und könnten deshalb weitere Klagen auf eBay zukommen. Obwohl das Urteil laut Anwaltskanzlei noch nicht rechtskräftig ist, ist die Entscheidung jedenfalls im Sinne des Verbraucherschutzes zu begrüßen.
LG St.Pölten 31.3.2010, 4 Cg 144/08i
Kanzlei Urbanek, Lind, Schmied, Reisch St. Pölten