Auf Kontomitteilungen von BKS-Kunden fand sich am 31.12.2014 folgender Passus: "Die Bank ist verpflichtet, die von ihr vergebenen Kredite laufend zu prüfen. Für diesen Aufwand werden wir Ihnen in Zukunft eine Kreditüberprüfungsgebühr von EUR 2,50 pro Vierteljahr verrechnen. Die erstmalige Verrechnung wird am 31.3.2015 durchgeführt."
Der VKI forderte die BKS erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die BKS lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausdrücklich ab und behauptete die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Kreditüberprüfungsgebühr. Dass sie in weiterer Folge beschlossen hat, die Kreditüberprüfungsgebühr doch nicht vorzuschreiben, und die in Rechnung gestellten Beträge zurücküberwiesen hat, ändert daran nichts. Die bloße tatsächliche Änderung nach einer Abmahnung ohne sich auch zu einem Unterlassen zu verpflichtet, lässt die Wiederholungsgefahr weiter bestehen. Aus dem Verhalten der Beklagten kann weder abgeleitet werden, dass sie in Zukunft nicht wiederum einen gegenteiligen Beschluss fassen wird, noch, dass sie ihren Kunden in Zukunft für ihre Leistungen nicht andere neue Gebühren oder Entgelte in Rechnung stellen wird.
Das OLG Wien erklärte 4 Klauseln für unzulässig: 2 betrafen unzulässige, weil zu weit gehende Zustimmungsfiktionen in den AGB der Bank (sinngemäß:...wenn kein Widerspruch des Kunden, dann gilt die von Bank angebotene Vertragsänderung...). Die anderen beide Klauseln hatten die Verrechnung vom zB Entgelten, Aufwendungen, Spesen zum Inhalt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 14.3.2017, 5 R 182/16w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien