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Energiepreisklausel von TopEnergy unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen die TopEnergy Service GmbH wegen einer unzulässigen Klausel in deren Formblatt "Energieliefervertrag für Gas". Das Urteil des HG Wien gibt dem VKI Recht und erklärte die Klausel als unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Energielieferant TopEnergy verwendete in seinem Vertragsformblatt folgende Klausel:

"Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe."

Nach Ansicht des VKI verletzt die Klausel gesetzliche Informationspflichten, die ein Unternehmer einem Verbraucher vorab geben muss, um eine fundierte Entscheidung  treffen zu können. So haben Unternehmer Verbraucher über Gesamtpreis und Kosten zu informieren, und zwar brutto.

Weil die Klausel "jegliche sonstige Steuern und Abgaben" vom Energiepreis ausnimmt, wurde sie als unzulässig beurteilt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 15.06.2018).

HG Wien 06.06.2018, 58 Cg 62/17a
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Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG

Aktualisierung: Das OLG Wien hat am 19.11.2018 (1 R 108/18m) die Entscheidung des HG Wien bestätigt und der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Die Beklagte hat dagegen Revision beim OGH eingelegt, welche aber vom OGH zurückgewiesen wurde. Damit besteht Rechtskraft.

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