Der Energielieferant TopEnergy verwendete in seinem Vertragsformblatt folgende Klausel:
"Nicht im Energiepreis enthalten sind jegliche sonstige Steuern und Abgaben, welche zusätzlich zum vereinbarten Energiepreis verrechnet werden, insbesondere die jeweilige Gebrauchsabgabe."
Nach Ansicht des VKI verletzt die Klausel gesetzliche Informationspflichten, die ein Unternehmer einem Verbraucher vorab geben muss, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. So haben Unternehmer Verbraucher über Gesamtpreis und Kosten zu informieren, und zwar brutto.
Weil die Klausel "jegliche sonstige Steuern und Abgaben" vom Energiepreis ausnimmt, wurde sie als unzulässig beurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 15.06.2018).
HG Wien 06.06.2018, 58 Cg 62/17a
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Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG
Aktualisierung: Das OLG Wien hat am 19.11.2018 (1 R 108/18m) die Entscheidung des HG Wien bestätigt und der Berufung der Beklagten nicht Folge gegeben. Die Beklagte hat dagegen Revision beim OGH eingelegt, welche aber vom OGH zurückgewiesen wurde. Damit besteht Rechtskraft.