Im März 2021 sorgte die Ankündigung einer Preiserhöhung des Energieanbieters ENSTROGA bei dessen KundInnen für Verstimmungen. Das lag zum einen daran, dass die Preise erheblich erhöht werden sollten und zum anderen an der Art des Mitteilungs-E-Mails: Aus dem Betreff des E-Mails ging nicht hervor, dass eine Preiserhöhung angekündigt werde sollte und auch im E-Mail selbst fand man die Information erst gegen Ende und unter der Überschrift „Das Energiejahr 2021“. Für einen durchschnittlichen Verbraucher war damit nicht ausreichend erkennbar, dass er durch die Nichtbeantwortung des E-Mails einer Preiserhöhung zustimmen sollte. Der VKI mahnte dieses Vorgehen ab, weil eine solche Information nach Rechtsansicht des VKI nicht ausreichend ist.
Bei der Überprüfung der Preisänderungsklausel musste der VKI zudem feststellen, dass die Preisänderungsklausel große Ähnlichkeiten zu einer im Jahr 2019 vom Obersten Gerichtshof für unzulässig erklärten Klausel aufwies. Der VKI hatte damals eine Preisanpassungsklausel der EVN für unzulässig befunden und das Unternehmen auf Unterlassung geklagt. Der VKI hat die ENSTROGA drauf hingewiesen und auch zur Unterlassung dieser Klausel aufgefordert.
ENSTROGA hat bezüglich beider Beanstandungen eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Sollte die ENSTROGA Rechnungen über die erhöhten Preise ausstelle, verstößt sie gegen die abgegebene Unterlassungserklärung. Zudem gründet die Preiserhöhung nach Rechtsansicht des VKI auf einer unzulässigen Klausel, womit auch die Preiserhöhung unzulässig ist.
Sollte ENSTROGA dennoch Preise auf Grundlage dieser Preiserhöhung verrechnen, so sollten KundInnen das Unternehmen zur Rückzahlung auffordern. Sollte die Rückzahlung verweigert werden, dann können sich VerbraucherInnen unter der E-Mail-Adresse energiepreis@vki.at an den VKI wenden.