Zum Inhalt

ENSTROGA will trotz Preisgarantie Energiepreise mit Hilfe einer Zustimmungsfiktion ändern

In den letzten Wochen haben Konsument:innen von ENSTROGA eine Information erhalten, dass ihre Energiepriese erhöht werden, wenn sie der Preisänderung nicht widersprechen. Mit dem Widerspruch soll das Vertragsverhältnis zwischen Kund:innen und ENSTROGA beendet werden. Von diesem Vorgehen sind auch Verträge betroffen, für die eine Preisgarantie aufrecht besteht. Der VKI hält dieses Vorgehen für unzulässig und wird dagegen vorgehen.

Viele Konsument:innen, die erst vor kurzem einen Vertrag mit Preisgarantie bei ENSTROGA abgeschlossen haben, erhielten in den letzten Wochen ein E-Mail mit dem Betreff „Wichtig Preisinformation 2021“. Darin wurde ihnen mitgeteilt, dass die Energiepreise erhöht werden, wenn der Preiserhöhung nicht widersprochen wird. Erfolgt aber ein Widerspruch, dann soll das Vertragsverhältnis enden. Zudem hat der Anbieter auch keine Preisänderungsklausel in den AGB, so dass eine Preisänderung auch bei Verträgen ohne Preisgarantie nach Ansicht des VKI unzulässig ist. Der VKI fordert ENSTROGA daher auf, die Preiserhöhungen zurückzunehmen und Verbraucher zu den versprochenen Bedingungen weiterhin zu beliefern. Auch ein rechtliches Vorgehen wird geprüft.

Betroffene Konsument:innen sollten dem Anbieter mitteilen, dass sie mit der Preiserhöhung nicht einverstanden sind und weiterhin zu den vereinbarten Preisen – zumindest bis zum Ende der Preisgarantie – beliefert werden möchten. Der Anbieter ist nach Rechtsmeinung des VKI rechtlich dazu jedenfalls verpflichtet. Es liegt im gegenständlichen Fall auch kein sogenannter „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ vor, der dem Anbieter eine Kündigung ermöglichen würde. Der Anbieter muss daher nach Rechtsmeinung des VKI die Verträge weiterhin zu den vereinbarten Konditionen erfüllen.

Sollte dennoch ein neuer Anbieter notwendig werden, hilft der Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control: https://www.e-control.at/konsumenten/service-und-beratung/toolbox/tarifkalkulator#/

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

EVN-Preiserhöhung vom 01.09.2022 unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) geklagt. Gegenstand waren zwei unzulässige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) betreffend eine Indexanpassung von Strom- und Gaspreisen.

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

VKI: Erfolgreicher Musterprozess gegen EVN-Preiserhöhung

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK für einen Verbraucher einen Musterprozess gegen die EVN Energievertrieb GmbH & Co KG (EVN) betreffend eine Erhöhung des Gaspreises durch die EVN geführt.

Unterlassungserklärung von Burgenland Energie

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die BE Solution GmbH (BE), eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Burgenland Energie AG, wegen zehn unzulässiger Klauseln in einem Wärmekomfortvertrag (mehrKomfortpaket der Energie Burgenland Service GmbH als Rechtsvorgängerin der BE Solution GmbH) abgemahnt.

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit ENSTROGA

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die ENSTROGA GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 12 Klauseln, darunter Regelungen zur Kündigung des Vertrages, Steuern und Gebühren, sowie Zahlungsverzug und Gerichtsstand beanstandet wurden. ENSTROGA ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang