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Entgelt für Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente bei Flugticket-Vergleichsportal

Die Beklagte mit Sitz in Deutschland betreibt ein Internetportal, über das – auch von österreichischen Kunden – von ihr vermittelte Tickets für Flüge gebucht werden können.

Die Bundesarbeiterkammer begehrte gestützt auf § 28a KSchG iVm § 1 Abs 1 Z 2 UWG, der Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr in Österreich zu unterlassen, für den Fall der Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente (wie insb von Kreditkarten der Kreditkartenunternehmen Visa, MasterCard und American Express) von den Kunden zusätzlich zum Grundpreis hinzutretende Entgelte welcher Bezeichnung auch immer (insb sogenannte Service-Fees) einzuheben.

Die Beklagte lasse Zahlungen mit den genannten Kreditkarten zu, stelle aber allein bei Bezahlung mit VISA Electron keine Service-Fee in Rechnung. Dieses Zahlungsmittel, eine Pre-Paid-Kreditkarte, sei aufgrund seines geringen Marktanteils von unter 4 % nicht gängig.

Zum anzuwendenden Recht

Die im Anlassfall geltende Rechtswahlklausel, die deutsches Recht für anwendbar erklärte, ist unzulässig. Überdies ist unstrittig, dass die Website der Beklagten (auch) auf Kunden in Österreich ausgerichtet ist. Dies führt zur Anwendbarkeit österreichischen Rechts.

Ist auf das Vertragsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden (sei es aufgrund einer [zulässigen] Rechtswahlklausel oder schon Gesetzes wegen), kommt § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 (= § 27 Abs 6 ZaDiG aF) auch dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat.

Zum Verstoß gegen das ZaDiG

§ 27 Abs 6 ZaDiG aF bzw § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 („Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes ist unzulässig.“) zielt auf eine gewisse Markttransparenz. Gleichzeitig normieren die genannten Bestimmungen ein generelles Verbot der Berechnung von Aufschlägen. Es soll verhindern, dass ein Unternehmen vom Kunden bei der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments einen höheren Endpreis als den mitgeteilten fordert, den der Kunde mit anderen Preisangeboten vergleicht, da die Verbraucher für ihre Entscheidung, ein bestimmtes Produkt zu kaufen, die Preise und nicht die Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten vergleichen.

Aus der Natur der Bestimmungen als generellem Verbot, aber auch aus dem Transparenzgebot folgt, dass das Verbot von Aufschlägen für jedes einzelne Angebot gilt. Das Produktangebot ist von der Gebühr für den Einsatz eines Zahlungsinstruments zu unterscheiden, denn die Verbraucher suchen nach ersterem und nicht nach letzterem. Es ist folglich unzulässig, in einem Vergleichsportal wie jenem der Beklagten ein bestimmtes Angebot für einen Flug in mehrere Angebote für einen Flug plus ein bestimmtes Zahlungsmittel aufzuspalten. Ein derartiges Vorgehen widerspricht einerseits dem Gebot nach Transparenz, weil dem Verbraucher dieselbe Leistung (Flugticket für eine bestimmte Strecke zu einem bestimmten Abflugtermin) mehrfach mit unterschiedlichen Preisen angezeigt wird, und er sich sodann erst jenes Angebot auswählen muss, das dem von ihm präferierten Zahlungsmittel entspricht. Außerdem wird auf diese Weise bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das gesetzliche Verbot von Aufschlägen umgangen, indem dasselbe Leistungsangebot zunächst durch einen Entgeltaufschlag vervielfacht wird, um sodann in einem weiteren Schritt vom ausgewiesenen Preis pro forma wieder Abschläge vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass selbst nach Auswahl eines Fluges plus bestimmtes Zahlungsmittel eine Änderung des Zahlungsmittels möglich bleibt und dann gegebenenfalls ein Aufschlag verrechnet wird.

OGH 22.12.2020, 4 Ob 153/20h

Klagsvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien

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Das Urteil im Volltext.

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