Die Bawag verwendete bei Verbraucherkreditverträgen folgende Klauseln:
"Bestätigungen/Duplikate/Entgelt für Restschuldbestätigung 41,30 EUR" und "Rahmenkredit Kontoschließungsentgelt 15 EUR".
Für die Gerichte sind beide Klauseln ungültig.
Die Klausel zur Verrechnung eines Entgeltes für die Restschuldbestätigung widerspricht der gesetzlichen Bestimmung (§ 16 Abs 2 VKrG), wonach bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredites durch den Verbraucher die Bank in bestimmten Fällen gar keine Entschädigung verlangen darf (zB bei variablem Zinssatz), also auch kein Entgelt für eine solche Restschuldbestätigung.
Das Entgelt für die Schließung des Kreditkontos läuft der gesetzlichen Regelung zuwider (§ 15 Satz 2 VKrG), nach der bei unbefristeten Kreditverträgen der Verbraucher kostenlos den Vertrag kündigen kann.
Außerdem ist diese undifferenzierte Verrechnung eines Bearbeitungsentgelts bei jeder Kontoschließung gröblich benachteiligend, weil die im Zusammenhang mit der (insbesondere berechtigten) Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Kreditnehmer anfallenden Arbeiten keine Dienstleistung für den Kunden seien, sondern im eigenen Interesse des Kreditgebers liegen.
OGH 25.06.2014, 3 Ob 57/14z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien