Eine Konsumentin schloss mit Royal Air Maroc einen Luftbeförderungsvertrag in einer einzigen Buchung ab und zwar von Berlin (Deutschland) nach Agadir (Marokko), mit Zwischenlandung und Wechsel des Flugzeuges in Casablanca (Marokko). In Casablanca wurde ihr von Royal Air Maroc die Beförderung nach Agadir mit der Begründung verweigert, dass ihr Sitzplatz anderweitig vergeben worden sei. Die Konsumentin flog schließlich mit einer anderen Maschine der Royal Air Maroc und erreichte Agadir vier Stunden später als ursprünglich vorgesehen.
Die Konsumentin begehrte eine Ausgleichsleistung wegen dieser Verspätung. Royal Air Maroc lehnte eine Leistung jedoch ab, weil Frau Wegener keinen Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-Verordnung (Nr. 261/2004) habe. Die Fluggastrechte-VO gilt für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats einen Flug antreten. Ein Flug wie der zweite, der vollständig außerhalb der Union erfolgt ist, fällt nicht unter die Fluggastrechte-VO, wenn er als gesonderter Beförderungsvorgang angesehen wird.
Im gegenständlichen Fall bilden beide Flüge eine Gesamtheit, da sie Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Daran ändert es auch nichts, dass der zweite der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Flüge mit einem anderen Fluggerät erfolgte als der erste Flug.
Die Konsumentin hat daher einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
EuGH 31.5.2018, C-537/17, Wegener-Royal Air Maroc