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Entschärfung des geplanten Datenschutzrechtes

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist ab 25.5.2018 in der EU anwendbar. In Österreich muss daher das Datenschutzgesetz angepasst werden. Am 20.4.2018 wurde dazu ein Abänderungsantrag der ursprünglichen Fassung ins Parlament eingebracht und angenommen.

Die wesentlichen Änderungen durch diesen kurzfristigen Abänderungsantrag:

- In § 28 DSG 2018 wird die Wortfolge "und das Recht auf Schadenersatz gemäß § 29 in Anspruch zu nehmen" gestrichen.

Was bedeutet das? Was sind die Auswirkungen?
Normalerweise ist eine Klage am Sitz des Beklagten einzubringen. Dh das Gericht, in dessen Sprengel der Beklagte seinen (Wohn)sitz hat, ist für das Verfahren zuständig. Wenn also etwa eine Person mit (Wohn)sitz in Österreich eine Person mit (Wohn)sitz in Deutschland klagt, ist die Klage grundsätzlich in Deutschland einzubringen. Verbraucher haben aber das Wahlrecht, sie können die Klage stattdessen dort einbringen, wo sie ihren Wohnsitz haben (sog Verbrauchergerichtsstand).

Auch § 29 Abs 2 DSG 2018 (in Umsetzung von Art 79 Abs 2 DSGVO) sieht eine Erleichterung für betroffene Personen vor und zwar kann bei einer Klage auf Schadenersatz wegen datenschutzrechtlicher Verletzung statt beim Gericht vom Wohnsitz des Beklagten, auch beim Gericht vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person die Klage eingebracht werden.

Diese Wahlmöglichkeit steht betroffenen Personen auch weiterhin zu. Aber was bedeutet nun die Neuerung?

§ 28 DSG 2018 sieht vor, dass in Datenschutzangelegenheiten betroffene Personen das Recht haben, gewisse Verbände mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dh diese Verbände werden im Namen der betroffenen Personen tätig. Bis vergangenen Freitag stand dort auch ausdrücklich drinnen, dass betroffene Personen diese Verbände damit beauftragen können, das Recht auf Schadenersatz geltend zu machen. Dies wurde nun gestrichen.

Die Folge ist, dass sich betroffene Personen bei der Geltendmachung von Schadenersatz nicht mehr von diesen Verbänden nach §§ 28f DSG 2018 vertreten lassen können.

Weiterhin ist aber eine Abtretung nach österreichischem Recht möglich. Dh eine betroffene Person kann ihre Ansprüche zB an den VKI abtreten. Wie der EuGH (C-498/16) entschieden hat, geht aber der Verbrauchergerichtsstand bei einer Abtretung verloren. Dh: Lässt sich der VKI von einem Verbraucher einen Anspruch abtreten, so kann sich der VKI nicht mehr auf den Verbrauchergerichtsstand berufen. Bei einer Klage gegen einen zB deutschen Unternehmer muss daher idR in Deutschland geklagt werden.

Die durch den Abänderungsantrag neu gekommene Regelung bedeutet nun, dass eine - datenschutzrechtliche - Klage gegen Unternehmer mit Sitz in Österreich wie bisher möglich ist (nach allgemeinem österreichischen Recht), eine datenschutzrechtliche Klage gegen einen Unternehmer mit Sitz im (EU)-Ausland aber im Vergleich zum bisherigen Entwurf des neuen DSG erschwert wird in der praktischen Durchsetzbarkeit.

Dieses Recht sich von Verbändern vertreten zu lassen, ist in der DSGVO in Form einer Öffnungsklausel formuliert, dh die Mitgliedsstaaten können davon Gebrauch machen, müssen aber nicht. Bis letzten Freitag hatte Österreich davon Gebrauch gemacht, nun ist dies aber bzgl der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wieder aus dem Gesetz gestrichen worden. Dadurch wird de facto die Rechtsdurchsetzung durch Verbände gegen (EU-)ausländische Unternehmen beschnitten.

- § 11 DSG 2018 in der Form des Abänderungsantrages lautet: "Die Datenschutzbehörde wird den Katalog des Art. 83 Abs. 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen wird die Datenschutzbehörde im Einklang mit Art. 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durch Verwarnen Gebrauch machen."

Nach der DSGVO sollen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. § 11 DSG 2018 neu könnte dazu im Widerspruch stehen.

- Das Recht auf Auskunft von betroffenen Personen nach Art 15 DSGVO besteht dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw Dritten gefährdet würde (§ 4 Abs 6 DSG 2018 in der Form des Abänderungsantrages).

- Gemäß § 9 DSG 2018 in der Form des Abänderungsantrages sind das DSG 2018 und  Teile der DSVGO (Kap II, III, IV, V, VI, VII und IX) nicht anwendbar auf Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes iSd MedienG zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens bzw -dienstes (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit).

- "Gegen Behörden und öffentliche Stellen, wie insbesondere in Formen des öffentlichen Rechts sowie des Privatrechts eingerichtete Stellen, die im gesetzlichen Auftrag handeln, und gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts können keine Geldbußen verhängt werden." (§ 30 Abs 5 DSG 2018 in der Form des Abänderungsantrages). Zwar waren Behörden und öffentliche Stellen auch schon in der alten Fassung von der Verhängung von Geldbußen ausgenommen, die neue Formulierung ist aber anders als die bisherige, da es nun ausreicht, wenn diese Stellen im gesetzlichen Auftrag handeln. Nach der alten Fassung mussten diese Stellen in Vollziehung der Gesetze tätig werden. Gem Art 83 Abs 7 DSGVO kann jeder Mitgliedstaat Vorschriften dafür festlegen, ob und in welchem Umfang gegen "Behörden und öffentliche Stellen" Geldbußen verhängt werden.

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