Die AK hatte Ryanair nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geklagt, weil diese auch nach Einführung der Bruttopreisauszeichnungspflicht für Airlines im Jänner 2006, die Preise nicht als Inklusvivepreise sondern als Nettopreise zuzüglich Abgaben und Steuern beworben hatte. Gerade bei den Kampfpreisen der Billigairlines kommt es dadurch zu einer Täuschung über den wahren Preis und einer Verzerrung des Wettbewerbes. So betrug beispielsweise der Nettoticketpreis für einen Flug Bratislava - Frankfurt € 3,99. Der Bruttopreis für diesen Flug machte aber aufgrund von Steuern und Abgaben € 23,01 aus, und betrug damit das 4,8 fache des beworbenen Nettopreises.
Da die Nettopreisauszeichnung nicht nur gegen die Bruttopreisauszeichnungspflicht verstößt, sondern den Konsumenten über den wahren Preis täuscht, ging die AK gegen diese gesetzeswidrige Werbung mit Unterlassungsklage gemäß § 1 UWG (Rechtsbruch) und § 2 UWG (Irreführungsverbot) erfolgreich vor.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
HG Wien, vom 12.4.2007, 41 Cg 54/06h
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien