An den Bargeldautomaten der Bank Austria wurde der Kunde - vor Behebung von Bargeld - über den Kontostand informiert. Dabei werden allerdings auch noch nicht wertgestellte Buchungen aufsummiert. Daher kann es vorkommen, dass ein Kontostand aufscheint, der höher ist, als jener, der sich aus den wertgestellten Buchungen ergibt. Behebt ein Kunde nun diesen Betrag, dann rutscht das Konto ins Minus und er zahlt Überziehungszinsen.
Das HG Wien beurteilt diese Vorgangsweise als irreführend und hat sie untersagt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.