Zwei KonsumentInnen buchten im Jahr 2019 bei der Fluglinie Laudamotion einen Hinflug nach Teneriffa (Spanien) für den 16.03.2020 und einen Rückflug nach Wien für den 04.04.2020 zu einem Gesamtpreis von EUR 524,40. Infolge Ausbruchs der Covid-19 Pandemie erließ das österreichische Außeministerium am 13.03.2020 für Spanien eine Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe. Am 16.03.2020 (Tag des Abflugs) wurde schließlich der bundesweite Lockdown in Österreich verfügt. Die Verbraucher wollten und konnten daher die von 16.03.2020 bis 04.04.2020 geplante Reise nach Teneriffa nicht antreten.
Laudamotion erstattete den Konsumenten zwar die Kosten für den Rückflug nach Wien (EUR 282,70), da dieser schließlich – wie zu erwarten war – annulliert wurde, nicht jedoch die Kosten für den Hinflug und begründete dies damit, dass der Hinflug noch durchgeführt werden konnte.
Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI für die beiden Konsumenten die Fluglinie Laudamotion auf Rückerstattung der Kosten für den Hinflug und argumentierte im Wesentlichen mit dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann unter bestimmten Voraussetzungen als letztes Mittel herangezogen werden, um rechtsgeschäftliche Bindungen zu beseitigen: Im Zeitpunkt des Abflugs am 16.3.2020 war die zum Buchungszeitpunkt vorausgesetzte typische Geschäftsgrundlage, dass im Reisezeitraum keine weltweite Pandemie mit einer neuartigen Infektionskrankheit ausgebrochen ist, keine Reisewarnung besteht und die Rückbeförderung nicht in Zweifel steht, weggefallen und der Reiseantritt daher für die Konsumenten unzumutbar. Die Änderung dieser typisch vorausgesetzten Verhältnisse war zum Buchungszeitpunkt auch noch nicht vorhersehbar, womit nach Ansicht des VKI die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorlagen.
Laudamotion zeigte sich schließlich einsichtig und zahlte noch während des Verfahrens den vollen Klagsbetrag, weshalb es zu keinem Urteil kam.
In einem anderen – nicht vom VKI geführten – Verfahren erging hinsichtlich derselben Flüge ein Urteil des LG Korneuburg ebenfalls mit der Begründung der Unzumutbarkeit des Reiseantritts. „Elemente, die für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage speziell bei Luftbeförderungsverträgen sprechen könnten, wären insbesondere gravierende und unvorhersehbare Lock-down-Maßnahmen am Reiseziel (zB Schließung der Hotellerie, Gastronomie und touristischen Attraktionen), verschärfte Einreisebeschränkungen (zB verpflichtender negativer COVID-19-Test, mehrtägige Quarantäne direkt nach Einreise, insbesondere wenn dadurch der Rückflug einer gemeinsamen Buchung nicht wahrgenommen werden könnte) oder Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 für das Zielland“ (LG Korneuburg 10.06.2021, GZ 22 R 144/21p).
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, Rechtsanwalt in Wien