Im Jänner 2007 haben Österreichs Banken - im Lichte einer vom Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMSK erfochtenen Entscheidung des OGH - neue Zinsgleitklauseln für Sparbücher eingeführt. Dabei wurde der Vertragszinssatz an - je nach Bank - verschiedene objektive Indikatoren gebunden. Zinsänderungen sollten "absolut" durchschlagen; damit wären auch Perioden von negativen Zinsen denkbar.
Der VKI hat diese Vorgangsweise öffentlich kritisiert und darauf gedrungen, Änderungen nach der "relativen" Veränderung zu berechnen; mit dem Ergebnis, dass Perioden von negativen Zinsen rechnerisch unmöglich wären.
Das BMSK hat den VKI in der Folge mit Verbandsklagen gegen besonders intransparente Zinsgleitklauseln beauftragt. Die erste Klage gegen eine Bank wurde nunmehr in erster Instanz gewonnen.
Das Handelsgericht Wien geht davon aus, dass die Klausel "Der Zinssatz ändert sich um die Anzahl an Prozentpunkten, um die sich der Indikatorwert im Vergleichszeitraum geändert hat" gesetzwidrig ist.
Zwar sieht die konkrete Bank vor, dass keine negativen Zinsen eintreten, räumt aber ein, dass es zu Perioden von Nullzinsen kommen könne. Da setzt die Argumentation des Gerichtes an: Der durchschnittliche Sparer bringe die Anlage seines Geldes auf einem Sparbuch für gewöhnlich mit dem Erhalt von Zinsen in Verbindung. Mit der Möglichkeit einer Nullverzinsung rechne er nicht. Die Klausel sei daher nachteilig und ungewöhnlich.
Das Urteil richtet sich auch gegen eine intransparente Regelung in den Klauseln der Bank, wonach bei der ersten Zinsänderung nach Eröffnung des Sparbuches auf den Indikatorwert bei der letzten Änderung der Zinsen für bestehende Sparbücher abzustellen sei. Dieser könne lange vor Eröffnung des Sparbuches liegen und sei für den Sparbuchinhaber nicht feststellbar. Die Regelung ist daher intransparent und unwirksam.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.