Ein Konsument hatt bei einem Aufenthalt in der Türkei eine Transaktion über seine VISA Karte im Ausmaß von rund € 6.500,-- getätigt. Bei Erhalt der Monatsabrechnung erschien ihm der Abrechnungskurs als überhöht, er wandte sich daher an den VKI.
Im Vertrag war nur folgende Klausel enthalten: "Bei in Fremdwährung entstandenen Belastungen anerkennt der Karteninhaber den zur Verrechnung gelangenden Wechselkurs". Diese Klausel war allerdings vor kurzem bereits vom Obersten Gerichtshof als gesetzwidrig beurteilt worden (OGH 28.1.2009, 10 Ob 70/07b, siehe VR-Info 4/2009). Somit bestand - nach Ansicht des VKI - keine Vereinbarung, welcher Kurs zur Anwendung kommen sollte.
Der VKI ging daher davon aus, dass ein Devisenmittelkurs anzuwenden sei. Der von VISA angewandte Kurs wich davon deutlich ab. Da eine Intervention keinen entsprechenden Erfolg brachte, wurde im Auftrag des BMASK Klage gegen die Card Complete Service Bank AG eingebracht.
Diese wollte das Abrechnungsproblem offenbar nicht ausstreiten und zog die Einwände zurück - für den Konsumentern im Ergebnis sehr erfreulich. Er erhält € 350,-- ersetzt.