Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die SmileDirectClub DEU GmbH. Die Beklagte bot auf https://smiledirectclub.de/de-at österreichischen Konsumenten „Zahnkorrekturen“ (Behandlung der Zahnstellung) durch per Post übersandte „Retainer-Schienen“ an.
Im gesamten ersten Quartal 2021 bis zum 15.04.2021 waren Werbeeinschaltungen für österreichische Konsumenten regelmäßig auf www.facebook.com und Instagram zu sehen, auf denen ua stand „Gerade Zähne für nur 3 € am Tag“ „Kurze Behandlungsdauer von nur 4-6 Monaten“.
Verbraucher rechnen angesichts der Ankündigung der Werbeeinschaltung damit, dass sie nur EUR 3,- pro Tag zu bezahlen haben, was eine ungefähre Gesamtbelastung von EUR 500,- ergebe. Der Gesamtpreis für das beworbene Produkt steht jedoch bereits im Vorhinein fest und beträgt laut Website zumindest EUR 1.650,-. Bei Ratenzahlung ab EUR 31,- pro Monat in 72 Raten erhöht sich der Gesamtpreis auf EUR 2.210,47.
Die Beklagte hat in der Ankündigung weder ein repräsentatives Beispiel noch die nach § 5 VKrG erforderlichen Angaben (Sollzinssatz, Gesamtkreditbetrag, effektiver Jahreszins, Laufzeit des Kreditvertrages, Barzahlungspreis und zu zahlender Gesamtbetrag) angeführt.
Das Gericht führt dazu aus:
Die Ankündigung ist geeignet, Verbraucher zu täuschen und zu einer geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 1, 2, UWG).
Gemäß § 5 iVm § 25 VKrG hätte die Beklagte in der Werbung die „Standardinformationen“ klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels anführen müssen, nämlich den Sollzinssatz, den Gesamtkreditbetrag, den effektiven Jahreszins, die Laufzeit des Kreditvertrages, den Barzahlungspreis und den zu zahlenden Gesamtbetrag. Weder ein Beispiel, noch diese Angaben sind in den Werbungen der Beklagten enthalten. Das Angebot erscheint günstiger (nur 3 Euro pro Tag für 4 – 6 Monate) als es tatsächlich ist.
Die Beklagte verstößt gegen ein gesetzliches Verbot, die Geschäftspraxis ist wettbewerbswidrig.
Das Urteil zum oben genannten Punkt ist rechtskräftig.
HG Wien 17.9.2021, 30 Cg 20/21z
Klagsvertreter: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M, Rechtsanwalt in Wien
Anmerkung:
In der noch nicht (Stand: 17.2.2022) rechtskräftigen OLG Wien-Entscheidung vom 5.1.2022, 1 R 167/21t ging es nur noch um das Veröffentlichungsbegehren.