Auf der Website war mehrmals und auffallend von einer 14tägigen Testmitgliedschaft um EUR 1,-- zu lesen. Erst beim letzten Schritt vor dem Vertragsabschluss, fand sich im Kleindruck der Hinweis, dass die Schnuppermitgliedschaft automatisch in eine sechsmonatige Mitgliedschaft um EUR 89,90 monatlich übergeht, wenn nicht frist- und formgerecht, wie in den AGB näher beschrieben, gekündigt wird. Die blickfangartige Ankündigung ist daher irreführend, weil der aufklärende Hinweis zu unscheinbar war. Überdies müssen Verbraucher hier vor Beginn dieser Verlängerung extra darauf hingewiesen werden, wozu sich der Unternehmer bereits in der zugrundeliegenden Vertragsklausel verpflichtet haben muss.
Konsumenten wollten von ihrem Rücktrittsrecht nach dem FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) Gebrauch machen. Die Beklagte weigerte sich den Rücktritt zu akzeptieren. Bei Dienstleistungen hat der Verbraucher dann kein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers (in Kenntnis des Verlusts des Rücktrittsrechts) noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde. Für dieses ausdrückliche Verlangen wesentlich ist, dass der Verbraucher seine Erklärung selbst in Worte bzw. Zeichen fasst bzw. einen gleichwertigen, aktiven Erklärungsakt setzt. Nicht zulässig ist daher eine bloße Vereinbarung über AGB. Dh die Konsumenten haben hier ein 14tägiges Rücktrittsrecht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 16.1.2017, 57 Cg 46/15p
Klagsvertreter: Dr. Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien