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Erneute Verlängerung der Zwangsgutschein-Regelung

Das im Frühjahr 2020 geschaffene KuKuSpoSiG sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag geben können. Dies ist bis zu einem zurückzuerstattenden Betrag von EUR 70,-- möglich. Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,-- und bis zu EUR 250,-- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein geben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 geschlossen wurde.

Anfang 2021 wurde die Regelung auf Kunst-, Kultur- oder Sportereignisse, die im ersten Halbjahr 2021 entfallen (sind), bzw auf Kunst- oder Kultureinrichtung, die im ersten Halbjahr 2021 geschlossen wurden, erweitert.

Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31.12.2022 eingelöst, hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.

Diese Regelung soll nun nach einem aktuellen Antrag im Parlament erneut verlängert werden:

Fortan sollen Veranstalter auch bei Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im zweiten Halbjahr 2021 entfallen, bzw Kunst- oder Kultureinrichtungen, die im zweiten Halbjahr 2021 geschlossen werden, Gutscheine statt Geld geben können. Solche Gutscheine, die nicht eingelöst werden, sind grundsätzlich mit Ablauf des 31.12.2023 auszuzahlen. Ausnahme: Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, so kann der Gutscheininhaber weiterhin nach dem 31.12.2022 die Auszahlung in Geld verlangen.

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