Das im Frühjahr 2020 geschaffene KuKuSpoSiG sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag geben können. Dies ist bis zu einem zurückzuerstattenden Betrag von EUR 70,-- möglich. Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,-- und bis zu EUR 250,-- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein geben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen. Gleiches gilt im Fall der Rückzahlungspflicht des Betreibers einer Kunst- oder Kultureinrichtung, wenn diese aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde.
Nunmehr soll der Geltungsbereich erneut verlängert werden, sodass auch im ersten Halbjahr 2022 entfallende Veranstaltungen davon umfasst sind. Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum Ablauf des 31.12.2023 eingelöst, hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auf Aufforderung unverzüglich auszuzahlen.
Ausnahme: Wenn es sich aber um ein aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallenes Ereignis dienen sollte, so kann der Gutscheininhaber weiterhin nach dem 31.12.2022 die Auszahlung in Geld verlangen.
Weiters soll das KuKuSpoSiG nunmehr folgende Regelung enthalten:
„Für ab 1. Jänner 2022 neu ausgegebene Gutscheine gilt, dass der Wert des Gutscheines den gesamten Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt einschließlich etwaiger Verkaufs- oder Vermittlungsgebühren umfassen muss.“ (§ 1a)
Der Bericht des Kulturausschusses (1241 BlgNr 27.GP 2) sieht dazu vor, dass sich die Frage, ob der Rückerstattungsanspruch auch die Vermittlungsgebühr umfasst, nach den allgemeinen Regeln des ABGB richte. Ob diese neue Regelung dem bereits geltenden Zivilrecht entspreche und daher nur der Klarstellung diene, obliege der Entscheidung der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Mit dieser Regelung werde jedenfalls keine Aussage über Gutscheine getroffen, die vor dem 1.1.2022 ausgegeben wurden.
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