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Erstattung für Pauschalreisende nur vom Reiseveranstalter

EuGH: Pauschalreisende können ihre Ansprüche auf Erstattung bei einem annullierten Flug nur beim Reiseveranstalter stellen, nicht aber bei der Fluggesellschaft.

Nach einer neuen EuGH-Entscheidung können Pauschalreisende ihre Ansprüche auf Erstattung der Flugscheine bei einem annullierten Flug nur beim Reiseveranstalter nach der Pauschalreise-RL stellen, nicht aber bei der Fluggesellschaft nach der Fluggastrechte-VO. Dies gilt selbst, wenn der Reiseveranstalter finanziell nicht in der Lage ist (zB bei Insolvenz), die Flugscheinkosten zu erstatten, und keine Maßnahmen getroffen hat diese Erstattung sicherzustellen.

Die Pauschalreise-RL sehe in solchen Fällen die Pflicht des Reiseveranstalters vor, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um in den Fällen von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs, die Erstattung der gezahlten Beträge an die Pauschalreisenden sichergestellt sei. Seien im nationalen Recht keine Vorkehrungen getroffen, die Reiseveranstalter zur Einhaltung ihrer entsprechenden Pflichten anzuhalten, könnten die Konsumenten grundsätzlich Klage gegen den betreffenden Mitgliedstaat auf Ersatz des Schadens erheben, der ihnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist.  

EuGH 10.07.2019, C-163/18
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