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Erwachsenenschutzgesetz

Mit 1.7.2018 tritt das neue Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) in Kraft, dass das alte System der Sachwalterschaft ablöst. Durch die neuen Regelungen soll es zu einer gestärkten Selbstbestimmung von vertretenen erwachsenen Personen kommen. Sachwalterschaft und die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger werden durch die Erwachsenenvertretung ersetzt und die Vorsorgevollmacht wird in einigen Punkten geändert.

Terminologische Neuerungen:

Aus "Sachwaltern" werden "Erwachsenenvertreter". Der Begriff "behinderte Person" soll aufgegeben werden, stattdessen wird von der volljährigen, der vertretenen oder auch der betroffenen Person gesprochen. Die "Urteils- und Einsichtsfähigkeit" wird durch den Begriff " Entscheidungsfähigkeit" ersetzt. Da die zu vertretende Person eine Entscheidung zu treffen hat, über die Vornahme bzw. Unterlassung einer Rechtshandlung, soll von der "Entscheidungsfähigkeit" die Rede sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel vermutet entsprechend § 24 Abs 2 ABGB neu. "Pflegebefohlene" werden nun als "schutzberechtigte Person" bezeichnet.

  • Arten der Vertretung:

Viersäulenmodell:

  1. Die Vorsorgevollmacht wird geregelt in den §§ 260-263 ABGB neu. Diese Vollmacht wird von einer voll entscheidungsfähigen Person abgeschlossen, die für die Zukunft eigene Angelegenheiten regeln möchte. Die Errichtung erfolgt vor einem Rechtsanwalt, Notar oder Erwachsenenschutzverein (ErwSch-Verein) höchstpersönlich. Eine Erwachsenenvertretung wird so verhindert, wenn die Person voll geschäftsfähig ist und die zu besorgenden Angelegenheiten ausreichend bestimmt werden. Dadurch soll im Fall, dass eine Person nicht mehr entscheidungsfähig ist, überprüft werden können, ob eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde. Formlose Erklärungen und pauschale Erklärungen wie zB "alle Angelegenheiten" gelten nicht als Vorsorgevollmacht. Die Angelegenheiten müssen näher bezeichnet werden. Der Vorsorgefall liegt in der Zukunft und wird im Anlassfall durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Die gerichtliche Kontrolle ist hier im Wesentlichen auf die Genehmigung von Entscheidungen bei medizinischen Behandlungen, soweit zwischen Vertreter und Vertretenem ein Dissens erkennbar wird, und bei dauerhaften Wohnortänderungen ins Ausland beschränkt.Grundsätzlich ist diese Form der Vertretung auf Lebenszeit. Es gibt keine sonstige gerichtliche Kontrolle. Die Vorsorgevollmacht endet durch Tod, Widerruf, Kündigung bzw Aufhebung durch das Gericht.

  2. Die gewählte Erwachsenenvertretung ist komplett neu geregelt in den §§ 264-267 ABGB. Sie erfolgt höchstpersönlich durch Eintragung im ÖZVV durch Rechtsanwalt, Notar oder ErwSch-Verein. Ein gewählter Erwachsenenvertreter ist eine Vertrauensperson, die aufgrund einer Vereinbarung mit der zu vertretenden Person tätig wird. Der Zweck ist, dass Personen, die aufgrund einer psychischen oder vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr in der Lage sind, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, trotzdem eine nahestehende Person zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigen können. Voraussetzung ist, dass sie die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten, daher geminderte Entscheidungsfähigkeit haben. Die Vertretenen sind nicht mehr in der Lage, die Besorgung von Angelegenheiten alleine durchzuführen. Der gewählte Erwachsenenvertreter muss nahestehend und gleichzeitig unabhängig sein. Die Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung ist im Österreichischen Zentralen (ÖZVV) einzutragen. Da sie auf dem Willen des Vertretenen beruht, ist sie auf unbestimmte Zeit eingerichtet. Die gewählte Erwachsenenvertretung endet durch Tod, Eintragung des Widerrufs/der Kündigung bzw Aufhebung durch das Gericht.

  3. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung findet sich neu in den §§ 268-270 ABGB; sie wurde vormals als Angehörigenvertretung bezeichnet. Unter einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung versteht man die Vertretung durch nächste Angehörige. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung soll erst dann erfolgen, wenn es keine Vertretung durch einen Vorsorgebevollmächtigten oder gewählten Erwachsenenvertreters gibt. Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft dem nahen Angehörigen weitergehende Befugnisse als bisher, daher keine Beschränkung auf Alltags- und Pflegegeschäfte mehr. Dafür soll sie auch einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Sie muss spätestens nach drei Jahren erneuert werden. Beendigung auch durch Tod, Eintragung des Widerspruchs, Aufhebung durch das Gericht.

  4. Gerichtliche Erwachsenenvertretung geregelt in den §§ 271 bis 276 neu, bisher das Kernstück der Sachwalterschaft. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter, ist ein vom Gericht bestellter Erwachsenenvertreter (früher Sachwalter). Die Geschäftsfähigkeit des Vertretenen wird nur eingeschränkt, wenn dies durch einen sogenannten Genehmigungsvorbehalt verfügt wird. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter soll den Sachwalter ersetzen. Seine Befugnisse sollen aber deutlicher als nach geltendem Recht auf bestimmte Vertretungshandlungen beschränkt sein. Eine Erwachsenenvertretung pauschal für "alle Angelegenheiten" gibt es nicht mehr. Ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter darf anders als bisher bei der Sachwalterschaft nicht pauschal für alle Angelegenheiten bestellt werden. Die Wirkungsdauer endet mit Erledigung der Aufgabe bzw. spätestens drei Jahre nach Bestellung. Beendigung durch Tod, Eintragung des Widerspruchs, Aufhebung durch das Gericht. Die gerichtliche Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur die ultima ratio, wenn die anderen Arten der Vertretung nicht möglich sind; dh sie ist als Ausnahme konzipiert und soll dann durchgeführt werden, wenn keine der anderen Vertretungen einen ausreichenden Schutz für die Person bieten.


Grundsätze für die Vertretung:

  • Unterstützung statt Stellvertretung: Grundsatz der Selbstbestimmung

Volljährige Personen, die psychisch in ihrer Entscheidungsfähigkeit beeinträchtigt sind, sollen ihre Angelegenheiten erforderlichenfalls mit entsprechender Unterstützung selbst besorgen (§ 239 Abs 1 ABGB neu). Nicht mehr selbst entscheiden können, soll in Zukunft die absolute Ausnahme sein. Bei der Vorsorgevollmacht und bei der gewählten Erwachsenenvertretung bestimmt die zu vertretende Person selbst, wer sie vertreten soll und in welchem Umfang.

  • Nachrang der Stellvertretung

Gemäß § 240 ABGB neu erfolgt eine Stellvertretung nur, wenn die betroffene Person dies selbst anordnet oder es unvermeidlich ist. Soweit eine volljährige Person bei Besorgung ihrer Angelegenheiten entsprechend unterstützt wird oder selbst, etwa durch eine Vorsorgevollmacht, für deren Besorgung im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt hat, darf für sie kein Erwachsenenvertreter tätig werden.

  • Beibehaltung der Handlungsfähigkeit

Durch die Erwachsenenvertretung und die Vorsorgevollmacht wird die Handlungsfähigkeit der vertretenen Person nicht automatisch eingeschränkt (§ 242 ABGB neu). Die Handlungsfähigkeit wird nur bei der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eingeschränkt, wenn der Bestellungsbeschluss für eine Angelegenheit einen Genehmigungsvorbehalt vorsieht. In einem solchen Fall ist das Rechtsgeschäft ohne Genehmigung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nichtig. In allen anderen Fällen verliert die betroffene Person nicht automatisch ihre Handlungsfähigkeit. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass eine volljährige Person geschäftsfähig ist (§ 865 Abs 1 ABGB).

  • Auswahl des gesetzlichen Vertreters:

Besteht zumindest "geminderte" Entscheidungsfähigkeit, so kann unter Einhaltung von Formerfordernissen der einzelne Betroffene selbst festlegen, welche Personen als Vertreter in Frage kommen und wer jedenfalls keine Vertretungsbefugnis bekommen soll (§ 244 ABGB neu). Dies führt zu einer Gleichstellung von genannten Personen mit nächsten Angehörigen bei der gesetzlichen Stellvertretung. Auch bei der Auswahl des gerichtlichen Stellvertreters ist auf diese Nennung Rücksicht zu nehmen.

  • Auswahl des gerichtlichen Vertreters:

Gerichtliche Erwachsenenvertreter des Vertretenen dürfen nur entsprechend der Eignung und im Ausmaß der nötigen Vertretung bestellt werden. Zum Erwachsenenvertreter ist vorrangig mit deren Zustimmung die Person zu bestellen, die aus einer Vorsorgevollmacht, einer Vereinbarung
einer gewählten Erwachsenenvertretung oder einer Erwachsenenvertreter-Verfügung hervorgeht; dann nahestehende Personen, dann ein Erwachsenenschutzverein und schließlich ein Rechtsanwalt oder Notar. Bei primär rechtlichen Angelegenheiten besteht ein Vorrang von Rechtsanwalt oder Notar (§§ 273 ff ABGB neu).


Sonstiges

Die Erwachsenenschutzvereine haben nunmehr erweiterte Beratungsfunktionen, auch kann vor ihnen eine Vorsorgevollmacht errichtet bzw. ein Erwachsenenvertreter eingetragen werden.

Die verbesserte Verfahrensrechte der betroffenen Person ergibt sich aus § 116a AußStrG neu: So kann sie in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Ihr sind sämtliche Beschlüsse zuzustellen. Will die betroffene Person Beschlüsse anfechten, so genügt es, dass aus dem Schriftstück deutlich hervorgeht, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.  

Darüber hinaus wird das sogenannte "Clearing" (in der Gesetzessprache: "Abklärung") durch einen Erwachsenenschutzverein im Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters verpflichtend vorgesehen (§ 117a AußStrG neu iVm § 4a (Erwachsenenschutzvereinsgesetz neu). Hierbei hat der Verein etwa abzuklären, welche konkreten Angelegenheiten zu besorgen sind, wie die Fähigkeiten der betroffenen Person, ihre Angelegenheiten im Rechtsverkehr selbstbestimmt wahrzunehmen, eingeschätzt werden, wie das persönliche und soziale Umfeld der betroffenen Person beschaffen ist, ob es mögliche Alternativen zur Erwachsenenvertretung gibt, ob die Möglichkeit einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung gegeben ist.

Auch wenn betroffene Personen nicht mehr geschäftsfähig sind, können Sie nach wie vor Alltagsgeschäfte abschließen. Was unter Alltagsgeschäften zu verstehen ist, richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen, ist daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.


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