Der Rat hat am 13.6.2007 seinen gemeinsamen Standpunkt zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen angenommen. Ziel der Verordnung ist es, als Alternative zu den bestehenden innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedsländer ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen einzuführen, mit dem EU-Bürger Streitigkeiten mit geringem Streitwert einfacher, schneller und kostengünstiger beilegen können.
Kommissar Franco Frattini (Justiz, Freiheit und Sicherheit) begrüßte den gemeinsamen Standpunkt: „Den Bürgern und Unternehmen in Europa wird erstmals ein in allen Mitgliedstaaten von der Verfahrenseinleitung bis zur Vollstreckung einheitliches Zivilverfahren zur Verfügung stehen, mit dem sie ihre Forderungen zügig und kostengünstig geltend machen können.“
Im Wesentlichen übernimmt der Standpunkt den Kommissionsvorschlag vom 15. März 2005 (KOM (2005) 87, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren aus formalen Gründen noch nicht abgeschlossen - die Verordnung muss auch erst im Amtsblatt der Union veröffentlicht werden.
Das Verfahren gilt für Zivil- und Handelssachen mit einem Streitwert bis zu 2000 EUR (exklusive Zinsen oder sonstiger Ausgaben), wobei es sich sowohl um Geld- als auch um nicht auf Zahlung gerichtete Forderungen handeln kann.
Wesentliche Eckpunkte des Kommissionsvorschlags:
Das neue Verfahren sieht eine Reihe von Verfahrensvereinfachungen vor, wie zum Beispiel Standardformulare und Fristen für das Gericht und die Parteien, um Zeit und Kosten zu sparen.
Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren, es sei denn, das Gericht hält eine mündliche Verhandlung für notwendig. Die Verhandlung oder Beweisaufnahme kann im Wege einer Videokonferenz oder mit anderen Mitteln der Kommunikationstechnologie erfolgen, wenn diese Mittel verfügbar sind bzw. die Parteien dem zustimmen. Das Gericht kann die Beweisaufnahme mittels schriftlicher Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Verfahrensbeteiligten zulassen.
Es herrscht keine Anwaltpflicht.
Das Gericht muss seine Entscheidung grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung treffen.
Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens, es sei denn, dies wäre unbillig oder unverhältnismäßig. Handelt es sich bei der unterlegenen Partei um eine natürliche und unvertretene Person, ist sie nach dem Kommissionsvorschlag nicht verpflichtet, die Vertretungskosten der obsiegenden Gegenseite (zB Anwaltskosten) zu erstatten.
Die Entscheidung ist unmittelbar vollstreckbar, auch wenn ein Rechtsmittel dagegen eingelegt wird. Eine Sicherheitsleistung wird nicht verlangt.
Eine in einem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt, ohne
dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, wenn die Entscheidung vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formulars in Anhang III der Verordnung bestätigt worden ist.
Das neue Verfahren soll ab 1. Januar 2009 gelten.