Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt: Schon bei einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden müssen Airlines ihren Passagieren einen Ausgleich zahlen. Eine solch große Verspätung sei mit der Annullierung eines Fluges gleichzusetzen. In beiden Fällen habe der Kunde Anspruch auf Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro aus der Fluggastrechte-VO 261/2004. (Rechtssachen C-581/10 und C-629/10).
Eine Ausnahme von dieser Regel gebe es nur dann, wenn der Grund für die Verspätung außergewöhnliche Umstände seien, die die Airline nicht beeinflussen könne so wie es auch bei der Annullierung von Flügen vorgesehen ist.
Mit dem Urteil bestätigte der EuGH seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2009. In der Praxis beklagen Verbraucherschützer immer wieder, dass die Fluggesellschaften sich weigern, bei Verspätung Entschädigungen zu zahlen. Auch im konkreten Fall hatten sich unter anderem die Fluglinien British Airways und EasyJet an die Gerichte gewandt, weil sie nicht zahlen wollten; Lufthansa wurde von mehreren Passagieren verklagt.
Laut EuGH gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Bei mehr als drei Stunden Verspätung seien Fluggäste in der gleichen Situation wie Passagiere, deren Flug gestrichen worden sei, "da sie ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust". Die Regeln seien mit internationalen Vereinbarungen wie dem Übereinkommen von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr vereinbar. Da die Ausgleichspflicht nicht alle, sondern nur große Verspätungen betreffe, sei sie verhältnismäßig. Das Urteil gelte zeitlich unbegrenzt.
Die Richter fassten zwei Fälle zusammen. In dem einen hatten mehrere Fluggäste die Lufthansa verklagt, weil ihr Flug 24 Stunden Verspätung hatte. In der anderen Rechtssache hatten die Unternehmen TUI Travel, British Airways, EasyJet Airline und die International Air Transport Association (IATA) in Großbritannien geklagt, weil sie sich nicht zu Ausgleichszahlungen an Gäste verspäteter Flüge verpflichten wollten und mit diesem Ansinnen bei der Behörde für Zivilluftfahrt gescheitert waren.
EuGH 23.10.2012, verbundene Rechtssachen C-581/10 und C- 629/10