Wenn eine Airline behauptet, ihre Fluggäste mehr als zwei Wochen vor Flugantritt von einer Flugannullierung informiert zu haben, was sie von ihrer Pflicht befreien würde, Ausgleichszahlungen zu leisten, muss sie dies auch beweisen. Das gilt auch dann, wenn die Flugbuchung über einen Online-Reisevermittler vorgenommen wurde: Eine nicht rechtzeitige Informationsweitergabe durch ein Reiseunternehmen befreit die Airline weder von ihrer Beweispflicht noch von ihrer Zahlungsverpflichtung.
Für den Fall einer verspäteten Informationsweiterleitung kann die Airline aber vom Reiseunternehmen Erstattung verlangen.
EuGH 11.05.2017, C-302/16 (Krijgsman / SLM)