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EuGH: Ausgleichsleistungen auch bei "wildem Streik"

Es liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor, wenn sich zahlreiche MitarbeiterInnen infolge der Ankündigung einer Unternehmensumstrukturierung krank melden. Ein "wilder Streik", der nicht von der Belegschaftsvertretung ausgerufen wurde, befreit das Unternehmen nicht von seiner Entschädigungspflicht.

Der EuGH hat anlässlich des "wilden Streiks" des TuiFly Personals von Anfang Oktober 2016 klargestellt, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung befreien kann, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn Flüge wegen Personalmangels - aufgrund zahlreicher Krankmeldungen - gar nicht oder nur mit großer Verspätung durchgeführt werden konnten. Den Krankmeldungen ging die Ankündigung des Unternehmensmanagements voraus, wonach eine Umstrukturierung geplant sei; nach erfolgter Einigung mit dem Betriebsrat war das Personal schlagartig genesen.
Betroffene, deren Flüge annulliert worden sind, oder denen trotz Vorlage eines gültigen Flugscheins die Beförderung verweigert wurde, oder deren Flug nur mit großer Verspätung (Ankunftsverspätung ab 3 Stunden) durchgeführt werden konnte, haben daher Anspruch auf Ausgleichsleistungen.

EuGH 17.04.2018, verbundene Rechtssachen C 195/17, C 197/17 bis C 203/17, C 226/17, C 228/17, C 254/17, C 274/17, C 275/17, C 278/17 bis C 286/17 und C 290/17 bis C 292/17 Krüsemann ua

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unterstützt durch das

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