Anlass war ein Autounfall eines deutschen Konsumenten in den Niederlanden im Dezember 2003. Der deutsche Konsument klagte die Haftpflichtversicherung seines niederländischen Unfallgegners vor jenem deutschen Gericht, an dem er seinen Wohnsitz hatte. Da die Zuständigkeit deutscher Gerichte für derartige Auslandsunfälle unklar war, wurde der Fall dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH musste sich demnach mit gerichtlichen Zuständigkeit nach der Verordnung Nr. 44/2001 (EuGVVO) auseinandersetzen. Der EuGH sieht für derartige Fälle eine Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des geschädigten Konsumenten, da in Art. 11 Abs 2 der Verordnung auf Art. 9 Abs 1 Buchstabe b der Verordnung verwiesen wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherung des Unfallgegners ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.
Diese Entscheidung bringt wesentliche Erleichterungen bei der gerichtlichen Durchsetzung von Schäden nach Auslandsunfällen. Prozesse im Ausland mit Sprachproblemen und Rechtsunsicherheiten gehören bei derartigen Fällen der Vergangenheit an.
EuGH 13.12.2007, C-463/06
Rechtssache FBTO Schadeverzekeringen NV gegen Jack Odenbreit