In spanischen Hypothekarkrediten war eine Mindestzinsklausel enthalten. Diese wurde als intransparent erkannt, da die Kreditnehmer nicht ausreichend über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Klausel ausreichend informiert wurden.
Der spanische Oberste Gerichtshof meinte aber, dass die Erklärung der Unwirksamkeit dieser Klausel erst am dem Urteil selbst wirken soll, sodass die Kreditnehmer Zahlungen, die davor zu Unrecht geleistet wurden, nicht rückfordern könnten. Begründet wurde dies ua mit den schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen, die mit der Rückwirkung der Nichtigerklärung der fraglichen Klauseln verbunden wäre.
Laut Europäische Gerichtshof (EuGH) ist aber diese Beschränkung der Rückwirkung unzulässig, da dies den geforderten Abschreckungseffekt, unzulässige Klauseln zu verwenden, einschränken würde.
Die Kreditnehmer haben daher auch ein Rückzahlungsanspruch für Zahlungen, die vor dem Urteil erfolgt sind.
EuGH 21.12.2016, verb Rs C 154/15 (Naranjo/Cajasur Banco), C 307/15 und C 308/15