Zum Inhalt

EuGH: Gänzliche Rückzahlung aufgrund unzulässiger Zinsuntergrenze in Kreditverträgen

Es ist unzulässig, wenn laut nationalem Gericht die Nichtigkeiterklärung einer missbräuchlichen Klausel keine Rückwirkung entfaltet, sondern erst am dem Urteil wirken soll. Die Kreditnehmer haben auch Anspruch auf Rückzahlung für die gesamte Vertragslaufzeit und nicht nur für die Zahlungen, die ab dem Urteil getätigt wurden.

In spanischen Hypothekarkrediten war eine Mindestzinsklausel enthalten. Diese wurde als intransparent erkannt, da die Kreditnehmer nicht ausreichend über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Klausel ausreichend informiert wurden.

Der spanische Oberste Gerichtshof meinte aber, dass die Erklärung der Unwirksamkeit dieser Klausel erst am dem Urteil selbst wirken soll, sodass die Kreditnehmer Zahlungen, die davor zu Unrecht geleistet wurden, nicht rückfordern könnten. Begründet wurde dies ua mit den schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen, die mit der Rückwirkung der Nichtigerklärung der fraglichen Klauseln verbunden wäre.

Laut Europäische Gerichtshof (EuGH) ist aber diese Beschränkung der Rückwirkung unzulässig, da dies den geforderten Abschreckungseffekt, unzulässige Klauseln zu verwenden, einschränken würde.
Die Kreditnehmer haben daher auch ein Rückzahlungsanspruch für Zahlungen, die vor dem Urteil erfolgt sind.

EuGH 21.12.2016, verb Rs C 154/15 (Naranjo/Cajasur Banco), C 307/15 und C 308/15

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang