Der EuGH entschied, dass Fluglinien neben dem Flugpreis einen Aufpreis für aufgegebenes Gepäck verlangen dürfen, aber nur wenn diese auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise zu Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und ihre Annahme durch den Kunden auf "Opt-in"-Basis erfolgt.
Für Handgepäck hingegen darf die Fluglinie keinen zusätzlichen Preis verrechnen.
EuGH 18.9.2014, C-487/12 (Vueling Airlines)