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EuGH-Generalanwalt: Wohnsitz als Voraussetzung für SEPA-Lastschrifteinzug ist unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB. In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.

Nachdem das HG Wien als erste Instanz diese Voraussetzung für unzulässig erklärte und das OLG Wien als zweite Instanz keine Umgehung der gesetzlichen Normen erkannte, legte der OGH  die Causa zur Vorabentscheidung dem EuGH vor.

Im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens geht es darum, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland auch österreichischen Kunden die Buchung von Fahrten anbietet. Dabei wird vorgesehen, dass eine Bezahlung via SEPA-Lastschriftverfahren nur dann möglich ist, wenn ein Wohnsitz in Deutschland liegt.

Der Kläger argumentierte hier mit einer Umgehung des Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, da für das Lastschriftverfahren zwar Zahlungskonten aus dem Ausland zugelassen werden, jedoch ein Wohnsitz im Sitzstaat des Unternehmens verlangt wird. Dies ist nach Ansicht des Klägers gröblich benachteiligend.

Die Vorlagefragen sollen abklären, ob der Verstoß gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO vorliegt. Der OGH verwies darauf, dass es derzeit strittig sei, ob sich die SEPA-VO vorwiegend an Zahlungsdienstleister richtet, den Zahlungsverkehr, nicht jedoch den Zahler schützen soll, und ein Zahlungsempfänger unionsweit allen Zahlern das SEPA-Lastschriftverfahren anbieten muss.

Einschätzung vom OGH

Laut OGH regelt die SEPA-VO (unabhängig von deren Bezeichnung) auch das Verhältnis zwischen Zahlungsempfängern und Zahlern und soll auch den Zahler schützen. Art 9 SEPA-VO ist nicht an den Zahlungsdienstleister ausgerichtet, sondern bezieht sich auf das privatrechtliche (Zahlungs-)Verhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger.

Sinn und Zweck von SEPA ist laut den Erwägungsgründen der VO die Einführung von offenen, gemeinsamen Zahlungsstandards und Zahlungsregeln, sowie Zahlungspraktiken und soll durch die integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige EURO-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen bieten.

Nach den Erwägungsgründen soll dies unabhängig von Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechten und Pflichten gelten. Der OGH verwies auf weitere Erwägungsgründe der SEPA-VO, wonach für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes entscheidend ist, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser VO erreichbar sind.
Laut OGH beziehen sich diese Erwägungen auch auf die Interessen der Unionsbürger u Verbraucher, die ein unionsweites Zahlungssystem unabhängig von deren Standort zur Verfügung haben sollen. Der OGH fügte aber auch hinzu, dass gegen den Schutz des Zahlers u Zahlungsempfängers durch die SEPA-VO sprechen könnte, dass in den Erwägungsgründen mehrfach die Bedeutung des gemeinsamen unionsweiten Zahlungsdienstes für das ordnungsgemäße Funktionieren des (Zahlungs-)Binnenmarktes hervorgehoben wird.

Gem Art 9 Abs 2 der SEPA-VO wird lediglich verboten auf den Ort des Zahlungskontos abzustellen. Sofern die SEPA-VO jedoch auch das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger einbezieht, wäre die Forderung des Zahlungsempfängers mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das SEPA-Lastschriftverfahren nur für Zahler mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat zuzulassen eine Umgehung der Bestimmung. Das Zahlungskonto wird nämlich meist in jenem Mitgliedstaat geführt, in dem der Verbraucher den Wohnsitz hat.
Nunmehr liegen die Schlussanträge des Generalanwaltes beim EuGH vor. Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende- Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend.

Nunmehr liegt der Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH vor:

Die Schlussanträge sind für die endgültige - aber noch ausstehende - Entscheidung des EuGH erfahrungsgemäß grundlegend. Nach Ansicht des Generalanwaltes kann ein Unternehmen nicht vorschreiben, dass Kunden, die Fahrkarten online per Lastschriftverfahren kaufen möchten, einen Wohnsitz in Deutschland haben müssen.

Laut Generalanwalt ist eine solche Vorgabe nicht mit den Regelungen der SEPA-VO im Einklang, welche es einem Unternehmen verbieten, vorzugeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Kunden zu führen ist.
Der Generalanwalt führte aus, dass den Kunden, welche das Lastschriftverfahren verwenden wollen, durch die Voraussetzung einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, zwar nicht formal vorgeschrieben wird, das Zahlungskonto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu führen, aber das Zahlungskonto in der Regel bei einer Bank mit Sitz im Wohnsitzmitgliedstaat geführt wird.

Die Vorgabe einen Wohnsitz in einem bestimmten Mitgliedstaat zu haben, ist laut Generalanwalt daher gleichbedeutend zu sehen mit der Vorgabe in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto selbst zu führen ist. Die Zahlungspraxis des Unternehmens läuft der SEPA-Verordnung zuwider.

Eine Auslegung der SEPA-VO im Lichte der Geoblocking-VO wurde vom Generalwalt verneint. Die vom Unternehmen argumentierte Bestimmung der Geoblocking-VO findet nur im Zusammenhang mit dieser VO Anwendung, wobei sie sich erheblich von der Regelung der SEPA-VO unterscheidet. Die SEPA-VO enthält auch keinen Verweis auf die Geoblocking-VO.

Die SEPA-VO enthält auch keinerlei Bestimmungen, die eine Diskriminierung bei Zahlungen im Lastschriftverfahren aufgrund des Ortes, an dem das Zahlungskonto des Zahlers geführt wird, rechtfertigen würden. Die hier vorliegende Ungleichbehandlung kann daher nicht gerechtfertigt werden. Ein Unternehmen muss laut Generalanwalt zwar keine Zahlungsmöglichkeit via Lastschrift anbieten, wenn dies aber ermöglicht wird, dann soll dies diskriminierungsfrei geschehen.

Zunächst bleibt aber die endgültige Entscheidung des EuGH abzuwarten.

Schlussantrag des Generalanwaltes in der Rechtssache 2.5.2019, C-28/18 (VKI/Deutsche Bahn)

Der Schlussantrag des Generalanwaltes Szpunar in Vollversion.

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