Der VKI ging - im Auftrag des Sozialministeriums - gegen das Inkassobüro INKO, Inkasso GmbH vor. Das Inkassobüro schickte Konsumenten Zahlungsaufforderungen. Die Konsumenten hatten die Möglichkeit die offenen Forderungen im Wege eines Zahlungsaufschubes zu zahlen. Der Gesamtbetrag der offenen Forderung umfasst auch die aufgelaufenen Zinsen und Kosten.
Der EuGH bestätigte nun, dass es sich hierbei um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub handelt, der grundsätzlich ein Kreditvertrag iSd Verbraucherkredit-Richtlinie und damit des Verbraucherkreditgesetzes ist und dass das Inkassobüro hier als Kreditvermittler tätig wird.
Aber die Frage, ob das Inkassobüro dann auch zur Erteilung der vorvertraglichen Informationspflichten nach dem Verbraucherkreditgesetz verpflichtet ist, richtet sich danach, ob INKO hier an der Kreditvermittlung nur in untergeordneter Funktion als Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer beteiligt ist. Es ist Sache des OGH zu prüfen, ob in Anbetracht sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens, insbesondere des Hauptzwecks der Tätigkeit des betreffenden Kreditvermittlers, angenommen werden kann, dass INKO nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt ist.
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
EuGH 8.12.2016, C-127/15 (VKI/Inko)