Zum Inhalt

EuGH: Kein Rücktrittsrecht bei Kundenspezifikation

Bei "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen" haben Verbraucher idR ein Rücktrittsrecht. Ein solches Rücktrittsrecht besteht aber nicht bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind. Dazu führt der EuGH nun aus, dass diese Ausnahme vom Rücktrittsrecht unabhängig davon besteht, ob der Unternehmer mit der Herstellung der Ware begonnen hat oder nicht.

Auf einer gewerblichen Messe schlossen ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Kaufvertrag über eine Einbauküche. Da der Verbraucher sich später auf ein Widerrufsrecht berufen hatte und sich geweigert hatte, die Küche abzunehmen, erhob der Unternehmer eine Schadensersatzklage wegen Nichterfüllung. Der Verkäufer hatte mit der Herstellung der Ware im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht begonnen.

Ein auf einer gewerblichen Messe geschlossener Vertrag kann als "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" iSv Art 2 Nr 8 der Verbraucherrechte-RL 2011/83 angesehen werden, wenn er nicht an einem Stand auf einer gewerblichen Messe geschlossen wurde; dieser könnte nämlich als "Geschäftsräume" iSv Art 2 Nr 9 der RL angesehen werden. Das nationale Gericht hat dies noch zu prüfen.

Wenn es ein "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag" ist, so sieht Art 16 lit c der RL (Anm: s in Ö § 18 Abs 1 Z 3 FAGG) eine Ausnahme vom Widerrufsrecht vor, bei Verträgen über die Lieferung von "Waren ..., die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind".

Dem Wortlaut von Art 16 der RL nach haben die Mitgliedstaaten in ihren diese RL umsetzenden nationalen Regelungen vorzusehen, dass der Verbraucher sich auf das Widerrufsrecht ua dann nicht berufen kann, wenn bestimmte Ereignisse nach Abschluss des außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags eingetreten sind. Dies gilt für die in Art 16 lit a), e), i) und m) angeführten Umstände, in denen es um die Ausführung eines solchen Vertrags geht. Hingegen weist nichts im Wortlaut von Art 16 lit c der RL darauf hin, dass die Ausnahme von dem in dieser Bestimmung geregelten Widerrufsrecht von irgendeinem Ereignis abhängt, das nach dem Abschluss eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags eintritt. Diese Ausnahme kann dem Verbraucher unmittelbar entgegengehalten, ohne dass es darauf ankommt, ob ein solches Ereignis eintritt oder ob der Vertrag vom Unternehmer ausgeführt wurde oder wird.

Weiters ist der Verbraucher nach Art 6 Abs 1 lit h bzw k der RL vor Abschluss eines Vertrags im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts darüber und ua über die Bedingungen für seine Ausübung zu informieren bzw in Fällen, in denen es kein Widerrufsrecht gibt, darüber zu informieren, dass es keines gibt. Das Bestehen des Widerrufsrechts des Verbrauchers an ein zukünftiges Ereignis zu knüpfen, dessen Eintritt von der Entscheidung des Unternehmers abhängt, wäre jedoch mit dieser Pflicht zur vorvertraglichen Unterrichtung unvereinbar.

Was die Ziele der Verbraucherrechte-RL betrifft, so ergibt sich insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 7 und 40, dass mit ihr die Rechtssicherheit von Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern erhöht werden soll. Es sollen Situationen vermieden werden, in denen das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts des Verbrauchers davon abhängen würde, wie weit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten ist; über diesen Fortschritt wird der Verbraucher üblicherweise nicht informiert, und er hat daher erst recht keinen Einfluss darauf.

EuGH 21.10.2020, C-529/19 (Möbel Kraft)

Das Urteil im Volltext.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Unterlassungserklärung der Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg wegen verschiedener Klauseln in der Hochzeitsmappe 2026 abgemahnt. Die Auersperg Golf- u. Sportanlagen GesmbH Schloss Ernegg hat zu sämtlichen Klauseln umgehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang