Im Ausgangsverfahren am LG Klagenfurt verlangte die A-Punkt Schmuckhandels GmbH von der in Deutschland niedergelassenen Beklagten die Unterlassung des Vertriebs von Silberschmuck im Wege von Haustürgeschäften und berief sich dazu auf § 57 Abs 1 Gewerbeordnung.
Diese Bestimmung untersagt das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck der Sammlung von Warenbestellungen, wie etwa für Arznei- und Nahrungsergänzungsmittel, Heilbehelfe, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen, Kosmetika, Waffen, Grabschmuck etc. Für diese Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen (Werbe- und Beratungspartys) verboten.
Die Beklagte sah in diesem Verbot eine Einschränkung der Warenverkehrsfreiheit im Binnenmarkt, sei doch der Vertrieb von Silberschmuck im Weg von Haustürgeschäften in Deutschland, Italien und Großbritannien durchaus erlaubt.
Der EuGH ging jedoch davon aus, dass ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet den Vertrieb von Silberschmuck im Weg von Haustürgeschäften verbieten kann, sofern eine solche Bestimmung für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt und sofern sie den Absatz in- und ausländischer Erzeugnisse gleichermaßen berührt.
Selbst wenn eine Ungleichbehandlung vorläge, könnte ein allgemeines Interesse wie der Verbraucherschutz, diese aber rechtfertigen.
Gerade beim Schmuckvertrieb an der Haustüre sei doch eine größere Gefahr der Irreführung der Verbraucher gegeben, die auf mangelnder Information, der nicht vorhandenen Möglichkeit zum Preisvergleich, ungenügenden Garantien bezüglich der Echtheit des Schmucks und dem psychologischen Kaufzwang im privaten Rahmen beruhe.