Kauft man eine Ware, die zum Einbau - durch Dritte - bestimmt ist, wie in den Anlassfällen Bodenfliesen oder Einbaugeräte, steht man bei Mängeln vor hohen Kosten - die Ware muß nicht nur ausgetauscht, sondern davor auch noch ausgebaut, und dann wieder neu eingebaut werden. Wer trägt die Kosten dafür? Bisher galt in Österreich: Der Verkäufer muss diese Kosten nur bei Verschulden aus dem Titel des Schadenersatzes tragen.
Der Europäische Gerichtshof stärkt nun die Rechte von VerbraucherInnen und überwälzt die Kosten auf den Verkäufer - auch wenn ihn kein Verschulden trifft, hat er doch nicht vertragsgemäß geliefert.
Eine Begrenzung der Kosten im Vertrag ist theoretisch möglich, darf aber nicht dazu führen, dass die Rechte der VerbraucherInnen ausgehöhlt werden.
EuGH vom 16.6.2011, verbundene Rs C-65/09 und C-87/09 Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer, Ingrid Putz/Medianess Electronics Gmbh