Ein Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet Fluggäste zu betreuen, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie der Schließung des Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull annulliert wurde. Die Fluggastrechte-VO sieht keine zeitliche oder finanzielle Begrenzung dieser Pflicht zur Betreuung der Fluggäste (Unterbringung, Mahlzeiten, Erfrischungen) vor. Wenn ein Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nicht nachkommt, dann kann der Fluggast allerdings nur notwendige, angemessene und zumutbare Kosten verlangen.
EuGH, 31.1.2013, C-12/11