In einem Fremdwährungskreditvertrag zwischen ungarischen Parteien war eine - nach Ansicht der ungarischen Gerichte - gesetzwidrige Klausel zur Umrechnung des Wechselkurses enthalten.
Die Beurteilung, ob diese Klausel den Hauptgegenstand des Vertrages bildet, und damit nicht der Missbräuchlichkeitskontrolle nach der Klauselrichtlinie unterliegt, überließ der EuGH den ungarischen Gerichten. Jedoch stellte der EuGH fest, dass die Klausel kein Entgelt umfasst, was ebenfalls der Missbräuchlichkeitskontrolle entgegenstünde.
Weiters sprach der EuGH aus, dass eine Vertragsklausel nicht nur in grammatikalischer Hinsicht für den Verbraucher nachvollziehbar sein muss; vielmehr muss der betroffene Verbraucher in der Lage sein, die sich für ihn aus der Klausel ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einschätzen zu können.
Fiele im gegenständlichen Fall die Klausel zur Gänze weg, hätte dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen, da er den noch offenen Kreditbetrag sofort zur Gänze zurückzahlen müsste. Deshalb ist in solchen Fällen, in denen der Vertrag nach Wegfall der missbräuchlichen Klausel nicht mehr durchführbar wäre, die missbräuchliche Klausel durch eine allfällige dispositive Regelung zu ersetzen.
EuGH 30.04.2014, C-26/13 Kásler, Rábai/OTP