Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung (nach einem Vorabentscheidungsersuchen aus Polen) mit den Folgen einer vorzeitigen Kreditrückzahlung eines Kreditnehmers beschäftigt. Das Gericht entschied, dass der Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung das Recht auf die Ermäßigung sämtlicher ihm auferlegten Kosten hat (mit Ausnahme der Notariatsgebühren). Das bedeutet, dass der Verbraucher auch Anspruch darauf hat, laufzeitunabhängige Kosten wie zum Beispiel eine zu Beginn gezahlte Bearbeitungsgebühr oder eine Vermittlungsprovision teilweise zurückzuerhalten. Dies wurde in Österreich bisher anders gehandhabt. Hier wurden bis dato nur laufzeitabhängige Kosten aliquot zurückgezahlt.
EuGH 11.9.2019, C-383/18 (Lexitor)