Zum Inhalt

EuGH stärkt Passagier-Rechte bei Flug-Annullierung

Im aktuellen Fall war ein Air-France-Flug von Paris nach Spanien kurz nach dem Start wegen technischer Probleme abgebrochen und Reisende auf andere Flüge am Folgetag umgebucht worden. Einige landeten nicht auf dem ursprünglichen Zielflughafen und mussten mit dem Taxi weiterreisen. Sie haben über konkrete Kosten hinaus nun auch Anspruch auf Erstattung ihres immateriellen Schadens.

Reisende können bei einer Annullierung ihres Fluges nach dem EuGH weitergehende Schadenersatzansprüche geltend machen. In bestimmten Fällen könne über eine Ausgleichsleistung für den materiellen Schaden auch eine Entschädigung für "immaterielle Schäden" verlangt werden. Demnach haben Verbraucher bei kurzfristigen Flugannullierungen nicht nur etwa Anspruch auf Erstattung der Flugscheine und alternative Beförderung. Laut Urteil steht ihnen auch weitergehender Schadenersatz als "individualisierte Wiedergutmachung" von bis zu 4150 Euro zu.

Das Gericht bezog sich in seiner Begründung auf den internationalen Vertrag von Montreal zur Beförderung im Luftverkehr. Danach könnten Betroffene den "gesamten materiellen und immateriellen Schaden" einfordern, der ihnen durch eine Flugannullierung entstanden ist. Der immaterielle Schadenersatz geht über die Verletzung der sogenannten Unterstützungs- und Betreuungspflichten hinaus. Zu diesen zählen die Kostenübernahme für die Beförderung des Fluggasts von einem anderen Flughafen zu dem ursprünglichen Zielflughafen oder die Übernahme von Verpflegungs-, Unterbringungs- und Kommunikationskosten. Verletzen Airlines diese Pflichten, kann ein Fluggast sie im Rahmen des Betreuungsanspruchs geltend machen.

Der Gerichtshof legte den Begriff "Annullierung" überdies weit aus. Danach umfasst er auch den Fall, dass ein Flugzeug gestartet ist, aber anschließend "aus welchen Gründen auch immer zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste" und Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden. Dass ein Reisender dann etwa am Folgetag sein Ziel erreicht, ändere nichts daran, dass sein ursprünglich geplanter Flug als "annulliert" einzustufen ist.

EuGH 13.10.2011,  C-83/10

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Gerichtlicher Unterlassungsvergleich mit MyTrip

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums MyTrip (OY SRG FINLAND AB) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 33 Klauseln, darunter unzulässige Gutscheinregelungen, Haftungsbeschränkungen, Bearbeitungs- und Servicegebühren beanstandet wurden. MyTrip ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und erklärte sich zu einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich bereit. Der Vergleich ist rechtskräftig.

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Unzulässige Klauseln in AGB der „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Dezember 2022 im Auftrag des Sozialministeriums die „Hüttenpartner“ Alm-, Ski-, und Wanderhüttenvermietung GmbH wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei 25 Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw der „Bedingungen Annullierungsvertrag“ beanstandet wurden. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichtes Korneuburg und erklärte alle 25 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang