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EuGH stellt klar: Fluggastrechte-VO nicht anwendbar, wenn Unionsgebiet nur Zwischenstopp

Die Fluggastrechte-VO ist grundsätzlich anwendbar, wenn sich der Abflughafen oder der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet. Gegenstand des EuGH-Verfahrens war die Frage, ob bei Flügen von und nach Drittstaaten eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet ausreicht, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO zu begründen. Dabei macht es einen Unterschied, ob die Flüge getrennt voneinander gebucht wurden oder eine Gesamtbuchung vorliegt.

„Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten“ – so Erwägungsgrund 2 der Verordnung Nr. 261/2004 (kurz: Fluggastrechte-VO). Aus diesem Grund sieht die Fluggastrechte-VO für solche Fälle einen Ausgleichsanspruch von bis zu 600 EUR vor. Die Fluggastrechte-VO ist jedoch gemäß Art 3 Abs 1 nur anwendbar, wenn sich der Abflughafen oder – sofern es sich um ein Luftfahrtunternehmen der EU handelt – der Zielflughafen im Unionsgebiet befindet.

Nunmehr lag dem Landesgericht Korneuburg ein Sonderfall vor: Ein Fluggast buchte einen Flug von Moldau nach Thailand mit Zwischenstopp in Wien. Der Teil-Flug von Moldau nach Wien wurde annulliert, der Fluggast wurde daher auf einen Alternativflug über Istanbul umgebucht und kam letztendlich an seinem Zielort Bangkok mit einer zweieinhalb-stündigen Verspätung an. Der Fluggast begehrte daher von der ausführenden Fluggesellschaft (Austrian Airlines) eine Ausgleichszahlung iHv EUR 300,00 gemäß der Fluggastrechte-VO.

Das Landesgericht Korneuburg fragte sich, ob eine Zwischenlandung auf einem Flughafen im Unionsgebiet – in diesem Fall Wien – ausreicht, um die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO zu begründen und legte diese Frage dem EuGH vor. Wären die beiden Teilflüge Moldau-Wien und Wien-Bangkok nicht gemeinsam gebucht wurden, würden beide Flüge gemäß Art 3 Abs 1 ganz klar in den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO fallen. Der betreffende Fluggast hatte aber eine einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung.

Der EuGH urteilte, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, wenn er Gegenstand einer einzigen Buchung war, eine Gesamtheit darstellt. Diesfalls sind nur der erste Abflugort und das Endziel hinsichtlich der Beurteilung der Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO heranzuziehen. Flughäfen, die lediglich als Drehpunkt im Hinblick auf die Erreichung des Zielorts genutzt werden, sind hierbei irrelevant. Eine Gesamtbuchung darf nicht künstlich aufgeteilt werden, um in den Anwendungsbereich der Fluggastrechte-VO zu gelangen. Ein Fluggast, der eine einheitliche Buchung hat und Abflugort und Endziel nicht auf Unionsgebiet liegen, kann sich daher nicht auf die Fluggastrechte-VO und dessen Ansprüche stützen.

EuGH, 24.02.2022, C-421/20

 

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