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EuGH stellt klar: Vogelschlag gilt als "außergewöhnlicher Umstand"

Kommt es wegen gebotener Sicherheitsüberprüfungen nach Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel zu einer großen Verspätung des Fluges, muss eine Airline keine Ausgleichszahlungen leisten.

Für den Fall der Nichtbeförderung, Flugannullierung oder einer Ankunftsverspätung ab 3 Stunden haben Fluggäste grundsätzlich Anspruch auf Ausgleichsleistungen von EUR 250,- bis EUR 600,- (je nach Flugdistanz). Ein Luftfahrtunternehmen ist nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass die Annullierung/Ankunftsverspätung auf sogenannte "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in einem Anlassfall klargestellt, dass die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren ist. Dazu führte er aus, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche gelten könnten, die "mangels untrennbarer Verbundenheit mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht beherrschbar" sind. Eben dies treffe beim sogenannten "Vogelschlag" zu.

Eine Ankunftsverspätung, die auf gebotene Sicherheitsüberprüfungen nach einem Vogelschlag zurückzuführen ist, entbindet die Airline demnach von ihrer Pflicht, Ausgleichszahlungen zu leisten. Dies gelte jedoch nur für "angemessene Maßnahmen", worunter etwa eine Kontrolle durch einen autorisierten Fachmann vor Ort zu verstehen ist.

Beruht die große Verspätung nicht nur auf der Ergreifung angemessener Maßnahmen im Rahmen außergewöhnlicher Umstände, sondern ist sie etwa auch darauf zurückzuführen, dass auf die (zusätzliche) Überprüfung durch einen eigenen Fachmann bestanden wird, oder wird auch die Behebung anderer (nicht auf diesem Vorfall beruhender) technischer Gebrechen erforderlich, können dennoch unter Umständen Ausgleichszahlungen zustehen: Nämlich dann, wenn diese sonstigen Maßnahmen schon für sich gesehen zu einer Ankunftsverspätung von 3 Stunden oder mehr geführt hätten.

EuGH 04.05.2017, C-315/15 (Pesková & Peska/Travel Service a.s.)

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