Der VKI hat im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mehrere Unterlassungsklagen gegen Unternehmen, vor allem Mobilfunkbetreiber und Versicherungen, eingebracht: Das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) verbietet grundsätzlich seit 1.11.2009 die Verrechnung derartiger Strafentgelten für die Bezahlung per Zahlschein oder Onlinebanking.
Gerade die Mobilfunkbranche erwirtschaftet mit derartigen Entgelten Jahr für Jahr ein beträchtliches Körberlgeld. Für Verbraucher ist daher bei Vertragsschluss keine Preisklarheit gegeben, befinden sich diese zusätzlichen Entgelte doch oft an relativ versteckten Stellen in den Preisblättern bzw allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die österreichische Bestimmung, konkret § 27 Abs 6 ZaDiG, sieht nunmehr seit November 2009 vor, dass die "die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Falle der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstrumentes" unzulässig ist.
Aus VKI-Sicht entspricht das Verbot des § 27 Abs 6 ZaDiG den europarechtlichen Vorgaben: Die Preisklarheit wird gefördert und damit der Wettbewerb zwischen den einzelnen Anbietern transparent gemacht.
Nachdem der VKI in allen Unterinstanzen gewonnen hatte, legte der OGH (im Verfahren gegen T-Mobile) dem EuGH drei Fragen in einem Vorabentscheidungs-verfahren zur Beurteilung vor:
1. "Ist Art 52 Abs 3 der Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass er auch auf das Vertragsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und seinen Privatkunden (Verbraucher) als Zahler Anwendung findet."
Der EUGH stellte fest, dass Art. 52 Abs 3 der RL 2007/64/EG auf das Vertragsverhältnis von T-Mobile und ihren Kunden anwendbar ist. T-Mobile ist jedenfalls ein Zahlungsempfänger, nämlich eine juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll. Die Kunden hingegen sind Zahler im nämlich natürliche oder juristische Personen, die Inhaber eines Zahlungskontos sind und die einen Auftrag von diesem Zahlungskonto gestatten, oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist, einen Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilen.
2. "Sind ein eigenhändig unterschriebener Zahlschein bzw. das auf einem unterschriebenen Zahlschein beruhende Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen und das Verfahren zur Erteilung von Überweisungsaufträgen im Onlinebanking "Zahlungsinstrumente" iSd Richtlinie?"
Der EUGH stellte fest, dass eine Überweisung von Geldbeträgen, die entweder mit einem vom Zahler eigenhändig unterschriebenen Zahlschein oder im Onlinebanking eingeleitet wurde als Zahlungsinstrument der RL im Sinne von Art.4 Nr. 23 und Art.52 Abs 3 anzusehen sind.
3. "Ist Artikel 52 Abs 3 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegen steht, die ein generelles und insbesondere nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen?"
Der EUGH stellt fest, dass die RL dahingehend auszulegen ist, dass nationale Vorschriften, die ein generelles nicht zwischen verschiedenen Zahlungsinstrumenten differenzierendes Verbot der Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger vorsehen, nicht entgegenstehen.
Die österreichische Regelung des Verbotes der Einhebung von Zahlscheinentgelten ist somit richlinienkonform.
Der OGH hat nun aufgrund der Entscheidung des EUGH das laufende Verfahren zwischen T-Mobile Austria und dem VKI zu entscheiden. Erst dannach wird es möglich sein die zu Unrecht bezahlten Zahlscheingebühren von den diversen Unternehmen zurück zu fordern.
EuGH 9.4.2014 C-616/11
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien