Die Antidiskriminierungs-Richtlinie (RL 2004/113/EG vom 13.12.2004) untersagt grundsätzlich jegliche Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. In Art. 5 Abs 2 der RL ist allerdings vorgesehen, dass unter gewissen Voraussetzungen unterschiedliche Prämien und Leistungen bei Versicherungen möglich seien.
Der EUGH sieht die Gefahr, dass diese Ausnahmebestimmung von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen im Versicherungsbereich unbefristet zulässig sein kann. Dies würde der Verwirklichung des Zieles der Gleichbehandlung zuwiderlaufen. Die Ausnahmebestimmung in Art. 5 ist daher mit Wirkung vom 21.12.2012 ungültig.
Versicherungen müssen daher spätestens mit Ende 2012 neue "unisex-Tarife" anbieten. Dies wird bei Neuverträgen in jenen Versicherungssparten Änderungen bringen, in denen bisher auf Grund des für das jeweilige Geschlecht unterschiedlichen Risikos verschieden hohe Prämien vorgeschrieben wurden. Bei bestehenden Vertägen ist keine Änderung zu erwarten.
Die Unisex Tarife werden für Frauen und Männer je nach Versicherungssparte Anpassungen bringen: Was bisher für ein Geschlecht billiger war, dürfte durch die Angleichung teurer werden und umgekehrt.
Bisher zahlten Frauen etwa bei Ablebens- bzw.- Er- und Ablebensversicherungen geringere Prämien als Männer, bei Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen hingegen höhere Prämien. Auch bei Unfall- und Kfz Versicherungen waren die Prämien für Frauen bisher eher günstiger.
Mit den neuen Tarifen sollten für Frauen daher Ablebens- bzw.- Er- und Ablebensversicherungen teurer werden, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungen hingegen billiger. Für Männer verhält es sich genau umgekehrt: Für sie sollten mit den neuen Tarifen also etwa Ablebens- bzw.- Er- und Ablebensversicherungen billiger werden.
EuGH 1.3.2011 RS C-236/09