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EuGH urteilt zu unsichtbaren Schlüsselwörtern auf Webseiten

Ein Unternehmen verwendete auf seiner Webseite versteckte Schlüsselwörter mit Bezug auf Produkte der Konkurrenz, um bei Online-Suchmaschinen besser gefunden zu werden.

Unsichtbare Schlüsselwörter auf Webseiten, sogenannte Metatags, können irreführende Werbung sein, urteilt der EuGH.
  
Die beiden belgischen Firmen BEST und Visys entwickeln, produzieren und verkaufen mit Lasertechnologie ausgestattete Sortiermaschinen und Sortiersysteme. Visys verwendete in seinen Metatags - das sind Schlüsselwörter, die den Inhalt einer Webseite beschreiben - die Produktnamen von BEST. Die beiden Unternehmen stritten darum, ob dieses Verhalten irreführende Werbung sein kann. Der EuGH bejahte diese Frage:

"Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 über irreführende und vergleichende Werbung in der durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 geänderten Fassung und Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2006 über irreführende und vergleichende Werbung ist dahin auszulegen, dass der Begriff "Werbung", wie er in diesen Bestimmungen definiert wird, in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Nutzung eines Domain-Namens sowie die Nutzung von Metatags in den Metadaten einer Website umfasst. Hingegen erfasst dieser Begriff nicht die Eintragung eines Domain-Namens als solche."

EuGH, 11.07.2013, C-657/11

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