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EuGH-Vorlage im VKI-Verfahren

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums für einen Konsumenten die DocLX Travel Events GmbH im Zusammenhang mit der für Anfang des Sommers 2020 geplanten Massen-Maturareise geklagt. Der Verbraucher trat Anfang Mai wegen der Corona-Situation von der Reise zurück, DocLX verrechnete ihm dafür eine Stornogebühr. Die Reise konnte in der Folge nicht stattfinden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) legte nun eine Frage dazu dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Der Verbraucher buchte im Jänner 2020 bei der Beklagten für die Zeit von 27.6. bis 3.7.2020 eine „X-Jam Maturareise“ in Kroatien auf der Halbinsel Laterna; in der Buchung war auch die An- und Abreise mit dem Bus enthalten. Er bezahlte insgesamt 787 EUR. Die gebuchte Reise war als „Partyreise“ mit vielen Teilnehmern und ausgelassenen Feiern geplant.

Am 13.3.2020 verhängte das österreichische Außenministerium Reisewarnstufe 4 über alle Länder weltweit, womit dringend geraten wurde, nicht unbedingt notwendige Reisen zu verschieben oder von Rücktrittsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.

Am 21.4.2020 informierte die Beklagte den Verbraucher per Mail darüber, dass eine kostenlose Stornierung der Reise derzeit „nicht möglich“ sei, sondern „nur aufgrund von äußeren Umständen wie beispielsweise einer Reisewarnung der Stufe 6“ und dann erst sieben Tage vor dem geplanten Reiseantritt. Gleichzeitig bot sie ihm eine Stornierung der Reise zu einer reduzierten Stornogebühr an. Der Kläger nahm dieses Angebot an. Bis auf eine Stornogebühr in Höhe von 227,68 EUR hat er den Reisepreis rückerstattet erhalten.

Der Kläger begehrte die Rückzahlung des einbehaltenen Betrags.

Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL (2015/2302/EU) lautet:

Beendigung des Pauschalreisevertrags und Recht zum Widerruf vor Beginn der Pauschalreise

Ungeachtet des Absatzes 1 hat der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Im Fall des Rücktritts vom Pauschalreisevertrag gemäß diesem Absatz hat der Reisende Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, jedoch auf keine zusätzliche Entschädigung.“

In Österreich wurde Art 12 Abs 2 der RL in § 10 Abs 2 PRG umgesetzt.

Der OGH führt dazu aus: Nach seiner Ansicht könnte eine Interpretation des Art 12 Abs 2 der Pauschalreise-RL dahin nahe liegen, dass ein Recht des Reisenden auf einen kostenfreien Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände iS dieser Bestimmung immer (auch) dann bestehen soll, wenn diese Umstände später tatsächlich eintreten und die Pauschalreise, von der der Reisende wegen dieser Umstände zurückgetreten ist, erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht hätten. Auf eine unrichtige Einschätzung der Situation „ex ante“ durch den Reisenden, der nur quasi „zu früh“ (mit Stornogebühr) zurückgetreten wäre (oder wie im Anlassfall eine für ihn nachteilige Vereinbarung abschloss), käme es dann nicht an; eine vom Reisenden geleistete Rücktrittsgebühr könnte vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden. Ebenso denkbar wäre aber auch eine Auslegung des Art 12 Abs 2 der Pauschalreise-RL dahin, dass ausschließlich die objektive Situation im Zeitpunkt der Erklärung des Rücktritts dafür maßgeblich ist, ob dem Reisenden ein kostenfreier Rücktritt zustand. Dann wären zwar allfällige spätere Verbesserungen der Gefahrensituation für das Rücktrittsrecht unschädlich, eine unrichtige (allzu „vorsichtige“) Einschätzung der Gefahrenlage durch den Reisenden im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung hätte aber auch bei später tatsächlich eingetretener Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Durchführung der Pauschalreise zur Folge, dass seine Verpflichtung zur Zahlung von Stornogebühren aufrecht bliebe.

Vorlagefrage 1: „Ist Art 12 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden – unabhängig vom Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung – der kostenfreie Rücktritt jedenfalls dann zusteht, wenn die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, am (geplanten) Beginn der Reise tatsächlich eingetreten sind?

Vorlagefrage 2: „Ist Art 12 Abs 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen so auszulegen, dass dem Reisenden der kostenfreie Rücktritt bereits dann zusteht, wenn zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit dem Eintritt unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zu rechnen war?

OGH 19.5.2022, 3 Ob 35/22a

Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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