Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB. In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat das Konto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.
Nach divergierenden Entscheidungen der Unterinstanzen legte der OGH den Fall schließlich dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Der Generalanwalt erklärte sah einen Verstoß gegen die SEPA-VO.
Nun liegt die Entscheidung des EuGH vor:
Der EuGH bejahte einen Verstoß gegen Unionsrecht. Die SEPA-VO steht einer solchen Vertragsklausel entgegen, die die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren ausschließt, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem der Zahlungsempfänger seinen Sitz hat.
Die meisten Verbraucher haben ein Zahlungskonto in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben. Dadurch wird jedoch indirekt jener Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen ist. Dies verstößt gegen die SEPA-VO.
Es spielt für den EuGH auch keine Rolle, ob alternative Zahlungsmethoden, wie zB Kreditkarte, PayPal oder Sofortüberweisung genutzt werden können. Zwar können Zahlungsempfänger frei wählen, ob sie den Zahlern die Möglichkeit einräumen im SEPA-Lastschriftverfahren zu zahlen. Wenn dies angeboten wird, dürfen sie dies jedoch nicht an die Voraussetzung knüpfen, dass das Konto in einem bestimmten Mitgliedstaat zu führen ist.
Den Zahlungsempfänger hindert nichts daran das Missbrauchs- oder Zahlungsausfallsrisiko zu verringern, indem zB Fahrkarten erst nach Bestätigung des Einzugs der Zahlung zur Verfügung gestellt werden.
EuGH 05.09.2019, C-28/18
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, Rechtsanwalt in Wien